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Antibiotika

Arzneimittelgesetz: Das müssen Tierhalter jetzt beachten

Seit dem 1. November gelten neue Vorgaben für Meldungen zum staatlichen Antibiotika-Monitoring.

Lesezeit: 1 Minuten

Anfang November ist die 17. Novelle des Arzneimittelgesetzes (AMG) in Kraft getreten. Darin wurde präzisiert, welche Daten Mäster bei der Anwendung antimikrobieller Wirkstoffe an die Meldebehörden übermitteln müssen. Mit der Novelle soll das nationale Konzept zur flächendeckenden Minimierung des Antibiotikaeinsatzes weiter verbessert werden. Die neuen Vorgaben gelten bundesweit.

Verpflichtende Nullmeldung

Wie das Landwirtschaftsministerium in Mecklenburg-Vorpommern vergangene Woche mitteilte, muss beim Einsatz von Medikamenten, die antibakteriell wirksame Stoffe enthalten, bei der Mitteilung zukünftig das Datum der ersten Anwendung oder das Abgabedatum des Arzneimittels angegeben werden. Auch wenn in einem Halbjahr keine Antibiotika angewendet worden sind, muss dies der zuständigen Behörde als sogenannte „Nullmeldung“ mitgeteilt werden.

Schriftliche Versicherung auch elektronisch

Die Versicherung des Schweinehalters, dass er sich an die Behandlungsanweisung des Tierarztes gehalten hat, muss künftig nicht mehr schriftlich, sondern kann auch elektronisch direkt in die Datenbank erfolgen. Neu ist auch, dass Antibiotika mit der Wirkstoffkombination von Sulfonamiden und Trimethoprim zukünftig nicht mehr mit doppelten Wirktagen gezählt werden. Das Gleiche gilt auch für eine Kombination von verschiedenen chemischen Verbindungen eines einzigen antibakteriellen Wirkstoffs.

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