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Meldepflicht

Denken Sie an die HIT-Meldung!

Bis zum 14. Juli müssen Schweinehalter wieder ihre Bestandsveränderungen, die verbrauchten Antibiotikamengen und weitere Daten an die Behörden melden. Hier das Wichtigste im Überblick.

Lesezeit: 2 Minuten

Bis zum 14. Juli müssen Schweinehalter wieder eine Reihe an Meldungen abgeben. Hier ein Überblick, damit Sie keine Frist verpassen.

1. Bestandsveränderungen an die HI-Tier

Das Wichtigste zum Thema Schwein mittwochs per Mail!

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Bis zum 14. Juli müssen sämtliche Tierbewegungen und Tierbestände der vergangenen sechs Monate, d.h. vom 01. Januar bis 30. Juni 2021, übermittelt werden. Den Meldebogen dazu finden Sie online unter www.hi-tier.de.

Bei mehreren Standorten bzw. HIT-Nummern muss die Meldung für jede Nummer separat erfolgen. Ist nach Ablauf der Meldefrist keine Meldung bei den Veterinärämtern eingegangen, wird ein Ordnungsgeld fällig.

2. Antibiotika-Datenbank: Tierbestand melden

Zusätzlich müssen Schweinehalter bis zum 14. Juli 2021 ihren Tierbestand bei der staatlichen Antibiotika-Datenbank angeben. Der Meldezeitraum bezieht sich auf den 1. Januar bis 30. Juni 2021.

Auch die Menge der im Betrieb verbrauchten Antibiotika müssen Sie an QS und die HIT-TAM-Datenbank melden. Wenn Sie für das Melden der Daten einen Dritten, z.B. den Bestandstierarzt oder QS, beauftragt haben, müssen Sie nur noch die Tierbewegungen eintragen. Ansonsten müssen Sie die Meldung zum Antibiotika-Einsatz selbst an die staatliche Datenbank vornehmen.

Sollten Sie keine Antibiotika zwischen dem 1.1. und 30.06.2021 verbraucht haben, können Sie bei der staatlichen Antibiotika-Datenbank eine Nullmeldung bzw. Nichteinsatzmeldung vornehmen. Bei der staatlichen Antibiotika-Datenbank ist die Angabe also freiwillig! Anders ist das in der QS-Datenbank: Hier ist die Nullmeldung verpflichtend und Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Lieferberechtigung ins QS-System!

3. Tierhalterversicherung nicht vergessen

Denken Sie auch an die Tierhalterversicherung. Damit versichern Sie, dass Sie bei der Behandlung nicht von der Anweisung des Tierarztes abgewichen sind.

Die Tierhalterversicherung muss jedes Halbjahr aufs Neue versendet werden. Wenn Ihre Therapiehäufigkeit im zweiten Halbjahr 2020 über der Kennzahl 2 lag, müssen Sie gemeinsam mit Ihrem Tierarzt einen Maßnahmenplan aufstellen und unaufgefordert bis zum 31. Juli bei der zuständigen Behörde einreichen.

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