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Futtergesellschaften: Hohe Nachzahlungen drohen

In Nordrhein–Westfalen (NRW) hat die Oberfinanzdirektion (OFD) in einer Verfügung festgesetzt, dass gewerbliche Futtergesellschaften statt wie bisher 7 % Umsatzsteuer nunmehr 19 % abführen müssen. Dies gilt für Futter, das von einer zentralen Fütterungsanlage direkt bis in die Tröge auf Einzelbetrieben geliefert wird.

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In Nordrhein–Westfalen (NRW) hat die Oberfinanzdirektion (OFD) in einer Verfügung festgesetzt, dass gewerbliche Futtergesellschaften statt wie bisher 7 % Umsatzsteuer nunmehr 19 % abführen müssen. Dies gilt für Futter, das von einer zentralen Fütterungsanlage direkt bis in die Tröge auf Einzelbetrieben geliefert wird.

 

Für die betroffenen Landwirte hat diese Verfügung erhebliche Folgen. Durch die 12 % Mehrwertsteuerdifferenz steigen die Kosten für die betreffenden Schweinehalter um 8 € je Tier, schreibt das westfälische Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben. Doch damit nicht genug: Die Verfügung gilt quasi „rückwirkend“, da Umsatzsteuerbescheide immer nur unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen und erst am Ende des vierten Jahres nach Abgabe der Umsatzsteuererklärung bestandskräftig sind. Im Klartext bedeutet das, dass Futterhandelsgesellschaften damit unter Umständen satte Nachzahlen in sechsstelliger Höhe bevorstehen.

 

Eine Ausnahme von der neuen Regelung besteht für diejenigen Mastbetriebe, die eine eigene Fütterung mit dazugehörigem Computer vorweisen können, hier gilt weiter der Steuersatz von 7 %. Die Investitionskosten für diese Technik sind jedoch hoch und auch die Technik gilt bis jetzt noch als verbesserungsbedürftig.  

 

Die Verfügung gilt aktuell nur für NRW. Die Oberfinanzdirektion geht aber davon aus, dass auch andere Bundesländer nachziehen werden.   

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