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TA Luft: Große Herausforderungen und enger Zeitplan für Schweinehalter

Große Schweinebetriebe stehen vor der Herausforderung, ihre Ammoniakemissionen drastisch zu reduzieren. Der Zeitplan dafür ist eng. Außenklimaställe profitieren jedoch von Erleichterungen.

Lesezeit: 5 Minuten

Dieser Beitrag erschien zuerst im "Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben".

Schweinebetriebe, die nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigt sind, müssen ihre Ammoniakemissionen reduzieren. Bis zum 1. Dezember 2026 müssen viele Minderungsmaßnahmen bereits abgeschlossen sein.

Wie viel Zeit den sogenannten BImSch-Betrieben noch bleibt, welche Minderungsrate sie erfüllen und welche Maßnahmen sie ergreifen können oder müssen, war Thema einer Tagung des Kuratoriums für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft (KTBL) in Hildesheim.

Straffer Zeitplan

Klar ist: Zeitplan und Auflagen für BImSch-Betriebe hängen von der Größe der genehmigten Anlage ab. Immissionsexperte Friedrich Arends von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen nannte folgende Fakten:

  • Der 1. Dezember 2026 ist Stichtag für Betriebe mit mehr als 2.000 Mast-, 750 Sauen-, 6000 Ferkelaufzuchtplätzen oder einer entsprechenden Kombination, auch mit anderen Tierarten. Diesen sogenannten „G-Anlagen“ bleiben nur noch gut zwei Jahre, um eine Abluftreinigung zu installieren, die Ammoniak- und Staubemissionen um mindestens 70 % verringert. Für Geruch gilt ein Grenzwert von 500 Geruchseinheiten/m³.

  • Sogenannte „V-Anlagen“ mit 1.500 bis 2.000 Mastplätzen, 560 bis 750 Sauenplätzen, 4.500 bis 6.000 Ferkelaufzuchtplätzen (oder einer Kombination aus den drei, auch mit anderen Tierarten) haben zwei Jahre mehr Zeit und geringere Minderungspflichten. Bis Ende 2028 müssen sie ihre Ammoniakemissionen um 40 % senken.

  • Alle BImSch-Betriebe müssen bis zum 1. Dezember 2026 nachweisen, dass sie über die Rationsgestaltung ihre Ammoniakemission um 20 % senken. Dabei orientiert sich die TA Luft an den DLG-Vorgaben zur stark nährstoffreduzierten Fütterung. In NRW verkürzt sich die Frist auf den 1. Dezember 2024.

  • Alle BImSch-Betriebe müssen vorhandene offene Güllelager bis zum 1.  Dezember 2026 so abdecken, dass Geruch und Ammoniak um 85 % gemindert werden. Möglich sind Granulate, Schwimmkörper oder -folie, ein Zeltdach oder eine feste Abdeckung. Für neue Güllelager gilt die Abdeckpflicht schon jetzt. Hier sind feste Abdeckung, Folienabdeckung sowie Zeltdach erlaubt.

  • Festmistlager müssen bis zum 1. Dezember 2026 in BImSch-Betrieben abgedeckt oder überdacht sein. Zudem muss der Lagerplatz dreiseitig umwandet sein. Jauche muss in einen abflusslosen Behälter fließen.

Abluftreinigung nachrüsten

Am schwierigsten und teuersten ist die Nachrüstung einer Abluftreinigung. Das betrifft die großen G-Anlagen. Ist die Nachrüstung wirtschaftlich oder technisch unverhältnismäßig, haben die Behörden Ermessensspielraum. Das trifft nach Aussage von Friedrich Arends in folgenden Fällen zu:

  • Die Anlage besteht aus Ställen mit freier Lüftung.

  • Die Ställe werden zwangsgelüftet, liegen aber unterhalb der Grenzen einer V-Anlage, deren Nachrüstung grundsätzlich als unverhältnismäßig angesehen wird.

  • Die Nachrüstung einer Abluftreinigungsanlage ist technisch nicht umsetzbar.

  • Die Nachrüstung ist zwar technisch machbar, aber wirtschaftlich nicht verhältnismäßig.

  • In den Ställen soll künftig ein qualitätsgesichertes Haltungsverfahren umgesetzt werden, das nachweislich dem Tierwohl dient.

40 % Ammoniak mindern

Scheidet die Abluftreinigung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit aus, müssen G-Anlagen trotzdem die Ammoniakemission um 40 % gegenüber dem Referenzwert der TA Luft reduzieren. Ebenso wie die kleineren V-Anlagen gilt für sie der Katalog der Besten Verfügbaren Technik (BVT) , der im Anhang der TA Luft aufgelistet ist. Allerdings sind die dort aufgelisteten Techniken wie schräge Wände im Güllekanal, Güllekühlung oder -ansäuerung im Stall wenig praktikabel. Eine Lösung für dies Dilemma sieht Immissionsexperte Friedrich Arends in dem Passus, dass „gleichwertige, qualitätsgesicherte Maßnahmen“ angewendet werden können.

Zudem erlaubt die TA Luft Abweichungen von den Emissionsfaktoren, wenn dies in wissenschaftlichen Untersuchungen hergeleitet worden ist. Damit könnten vielversprechende Verfahren zum Zuge kommen wie Urease-Inhibitoren oder Unterflurschieber mit Kot-Harn-Trennung, deren Minderungsgrad im EmiMin-Projekt bestätigt worden ist.

Auch im Bereich der Fütterung besteht Minderungspotenzial. So sinkt der Ammoniakausstoß bei sehr stark N/P-reduzierter Fütterung um weitere 12 %-Punkte im Vergleich zur stark N/P-reduzierten Variante, das für BImSch-Betriebe vorgeschrieben ist. Das zeigte ein umfassender Versuch der Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Die 12%ige Einsparung durch die Fütterung könne als Maßnahme zur Emissionsminderung angerechnet werden, erwartet Arends.

Außenklimastall im Vorteil

Bei Außenklimaställen ist eine Abluftreinigung nicht möglich, da die Zwangslüftung fehlt. Hier reicht der TA Luft eine Minderung der Ammoniakemission um 33 % im Vergleich zum Referenzwert, wenn das Haltungsverfahren nachweislich dem Tierwohl dient. Einen „Persilschein“ erteilt die TA Luft dem Kisten- oder Hüttensystem mit Teilspaltenboden sowie dem Schrägbodenstall. Doch wie werden die vielen Außenklimavarianten, eventuell mit Auslauf, eingestuft, die man in der Praxis findet?

Dazu stellte Thomas Heidenreich vom Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie Dresden eine Vollzugshilfe der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) vor. Anhand dieser Kriterien können Behörden beurteilen, ob Mastställe  die Tierwohlforderungen der TA Luft erfüllen.

Unabdingbar ist für die LAI eine Fläche von mindestens 1,3 m² in der Endmast. Davon 0,6 m² Liegefläche, damit die Tiere Ruhe- und Kotbereich trennen und die Bucht sauber halten können. Damit sind Ställe der Haltungsform 5 (Bio) grundsätzlich befreit von der Filterpflicht. Haltungsform 4 (Auslauf/Weide) punktet beim Tierwohl. Jedoch hängt es vom Auslauf ab, ob auch die Emissionsminderung ausreicht.

Die LAI schlägt vor, den planbefestigten Auslauf um einen perforierten Kotbereich mit Unterflurschieber und Kot-Harn-Trennung zu erweitern. Haltungsform 3 (Frischluftstall) wird positiv beurteilt, wenn jedem Endmast-Tier mindestens 1,3  m² zur Verfügung stehen. Beim „kleinen Frischluftstall“ sind es nur 1,1  m². Damit steigt das Risiko, dass die Liegefläche verschmutzt und die Emissionen steigen. Das kollidiert mit dem Privilegierungstatbestand der TA Luft. Geheilt werden kann das nur durch einen perforierten Auslauf mit Unterflurschieber und (möglichst) Kot-Harn-Trennung, der jedem Tier mindestens 0,5 m2 Platz bietet.

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