Zu Jahresbeginn müssen Schweinehalter wieder eine Reihe an Meldungen bis Mitte Januar vornehmen. Hier ein Überblick, damit Sie keine Frist verpassen.
1. Stichtagsmeldung an die HI-Tier
Zusätzlich zu den kontinuierlichen Meldungen von Bestandsveränderungen hat jeder Tierhalter gemäß der Viehverkehrsverordnung der zuständigen Behörde bis zum 14.01.2021 die Anzahl der am 1. Januar gehaltenen Schweine zu melden. Den Meldebogen dazu finden Sie online unter hi-tier.de.
Bei mehreren Standorten bzw. HIT-Nummern muss die Meldung für jede Nummer separat erfolgen. Ist nach Ablauf der Meldefrist keine Meldung bei den Veterinärämtern eingegangen, wird ein Ordnungsgeld fällig.
2. Antibiotika-Datenbank: Tierbestand melden
Zusätzlich müssen Schweinehalter bis zum 14. Januar 2021 ihren Tierbestand bei der staatlichen Antibiotika-Datenbank angeben. Der Meldezeitraum bezieht sich auf den 1. Juli bis 31. Dezember 2020.
Auch die Menge der im Betrieb verbrauchten Antibiotika müssen Sie an QS und die HIT-TAM-Datenbank melden. Wenn Sie für das Melden der Daten einen Dritten, z.B. den Bestandstierarzt oder QS, beauftragt haben, müssen Sie nur noch die Tierbewegungen eintragen. Ansonsten müssen Sie die Meldung zum Antibiotika-Einsatz selbst an die staatliche Datenbank vornehmen.
Sollten Sie keine Antibiotika zwischen dem 1.7. und 31.12.2020 verbraucht haben, können Sie bei der staatlichen Antibiotika-Datenbank eine Nullmeldung bzw. Nichteinsatzmeldung vornehmen. Bei der staatlichen Antibiotika-Datenbank ist die Angabe also freiwillig! Anders ist das in der QS-Datenbank: Hier ist die Nullmeldung verpflichtend und Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Lieferberechtigung ins QS-System!
3. Tierhalterversicherung nicht vergessen
Denken Sie auch an die Tierhalterversicherung. Damit versichern Sie, dass Sie bei der Behandlung nicht von der Anweisung des Tierarztes abgewichen sind.
Die Tierhalterversicherung muss jedes Halbjahr aufs Neue versendet werden. Wenn Ihre Therapiehäufigkeit im ersten Halbjahr 2020 über der Kennzahl 2 lag, müssen Sie gemeinsam mit Ihrem Tierarzt einen Maßnahmenplan aufstellen und unaufgefordert bis zum 31. Januar bei der zuständigen Behörde einreichen.
4. Stichtagsmeldungen an Tierseuchenkasse
Außerdem sind die Tierhalter nach § 20 des Tiergesundheitsgesetzesverpflichtet, ihren korrekten Tierbestand an die Tierseuchenkasse zu melden. Der Stichtag (rund um den 1. Januar) und die Fristen unterscheiden sich je nach Bundesland. Die Meldung kann schriftlich mit der Bestandsmeldekarte oder auf der Homepage der jeweiligen Tierseuchenkasse der Bundesländer erfolgen. Bei Bestandsveränderungen im laufenden Jahr bzw. Betriebsneugründungen müssen Zugänge innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachgemeldet werden. Alternativ kann auch die Stichtagsmeldung mit dem Jahreshöchstbestand gemeldet werden.