Die Bundesregierung hat keine Kenntnis darüber, wie viele Leiharbeiter von dem im geplanten Arbeitsschutzkontrollgesetz vorgesehenen Verbot der Zeitarbeit in Kernbereichen der Fleischindustrie betroffen sind. Es lägen keine statistischen Daten darüber vor, wie viele Leiharbeiter, die nicht unter die Ausnahme für das Fleischerhandwerk fielen, für die Tätigkeiten des Schlachtens, des Zerlegens von Schlachtkörpern und des Verarbeitens von Fleisch eingesetzt würden, heißt es in einer Antwort der Regierung auf eine Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion Die Linke zu den Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft.
Die Bunderegierung verweist auf eine Selbstauskunft von Unternehmen, die die „Selbstverpflichtung für attraktivere Arbeitsbedingungen“ unterzeichnet haben, nach der der Anteil von Leiharbeitern an der Gesamtbeschäftigung in ihren Betrieben in den letzten Jahren zwischen 5 % und 10 % gelegen habe. Die in der Fleischwirtschaft beschäftigten Zeitarbeitnehmer seien durch das vorgesehene gesetzliche Verbot von Fremdpersonal in den Kernbereichen der Produktion auch nicht unmittelbar betroffen, so die Regierung, da es die Aufgabe des Verleihers sei, einen anderen Einsatzort zu finden, beispielsweise im Fleischerhandwerk. Auch eine eigene staatliche Erhebung über Werkvertragsbeschäftigte nach Wirtschaftszweigen gibt es nach Auskunft der Regierung nicht. Im Kataster der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) seien 2019 im Gewerbezweig für die Fleischwirtschaft 428 Werkvertragsunternehmen, bei Mitzählung von Kleinunternehmern ohne Beschäftigte und ohne Unternehmer-Pflichtversicherung bei der BGN 480 Werksvertragsunternehmen, registriert gewesen. Rechnerisch lasse sich aus den gemeldeten Arbeitsstunden durch Division mit einem Stundensatz für einen Vollarbeiter die Zahl von 48.244 voll arbeitenden Werksvertragsnehmern ermitteln.
Skeptisch bewertet die Bundesregierung in ihrer Antwort ein Verbandsklagerecht für Fleischindustriebeschäftigte. Bei der Geltendmachung individueller Ansprüche komme es in der Regel auf die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls an. Kollektivrechtliche Ansätze würden in diesen Konstellationen daher nicht weiterhelfen. Nach geltender Rechtslage bestehe bereits die Möglichkeit, dass sich Verbände Ansprüche von Betroffenen abtreten ließen und dann arbeitsgerichtlich vorgingen.