Meldungen nach Viehverkehrsordnung
Laut Viehverkehrsordnung (VVVO) sind alle Schweinehalter dazu verpflichtet, ihre Tierbestände an die HIT-Datenbank (HI-Tier) zu melden (Stichtagsmeldung). Hierbei müssen Sie die Anzahl der am 1. Januar 2019 gehaltenen Schweine getrennt nach Zuchtsauen, Ferkeln bis einschließlich 30 kg (inklusive Saugferkeln) und sonstigen Zucht- und Mastschweinen über 30 kg melden. Unter den Begriff „sonstige Zuchtschweine“ fallen auch Eber, Jungsauen und Zuchtläufer. Die Daten müssen spätestens bis zum 14. Januar 2019 vorliegen. Bei mehreren Standorten bzw. HIT-Nummern muss die Meldung für jede Nummer separat erfolgen. Die Meldung können Sie online unter www.hi-tier.de vornehmen oder per Fax versenden. Ist nach Ablauf der Meldefrist keine Meldung bei den Veterinärämtern eingegangen, wird ein Ordnungsgeld fällig.
Die Viehverkehrsordnung verlangt vom Tierhalter außerdem, dass er die Bestandsveränderungen (Bewegungsmeldungen) meldet, die im Laufe eines Kalenderhalbjahres in seinem Betrieb erfolgt sind. Er muss die Daten für die jeweilige Nutzungsart (z.B. Schweine) an HI-Tier übermitteln. Der übernehmende Betrieb meldet dabei die Registriernummer des abgebenden Betriebes, die Anzahl der übernommenen Schweine, das Datum der Übernahmen und bei der Einfuhr von Tieren aus dem Ausland ist das Herkunftsland der Schweine anzugeben. Die Übernahmemeldung muss spätestens sieben Tage nach Lieferung erfolgen und nicht erst zum Stichtag 14. Januar!
Staatliche Antibiotikadatenbank
Zusätzlich zu den VVVO-Angaben müssen Sie bei HI-Tier auch die Tierzugänge und -abgänge an die Staatliche Antibiotikadatenbank inklusive der Verluste tagesgenau zum 14. Januar 2019 melden. Der Meldezeitraum bezieht sich auf das Datum 1. Juli bis 31. Dezember 2018. Auch der Anfangs-Tierbestand zum 1. Januar 2019 ist zu melden. Betroffen sind Betriebe mit mehr als 250 Mastferkeln (ab Absetzen) und Mäster mit mehr als 250 Schweinen (im Durchschnitt eines Kalenderhalbjahres). Auch die verbrauchten Antibiotika-Mengen sind anzugeben. Wenn Sie mit dem Melden der Daten einen Dritten, z.B. den Bestandstierarzt, beauftragt haben, müssen Sie nur die Tierbewegungen eintragen. Sie sollten die Daten dennoch kontrollieren, denn Sie als Landwirt tragen die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben! Wenn Sie keinen Dritten beauftragt haben, müssen sie die Meldungen zum Antibiotika-Einsatz selbst an die staatliche Datenbank abgeben. Sollten Sie keine Antibiotika zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2018 verbraucht haben, müssen Sie dennoch eine Nullmeldung vornehmen!
Tierhalterversicherung
Tierhalter müssen auch an die Tierhalterversicherung denken. Darin versichert der Tierhalter gegenüber der zuständigen Behörde, dass er sich an die Behandlungsanweisung seines Tierarztes gehalten hat und nicht davon abgewichen ist, sofern der Einsatz von Arzneimitteln auf Daten von tierärztlichen Anwendungs- und Abgabebelegen (AuA-Belegen) basiert. Die Tierhalterversicherung muss jedes Halbjahr neu verschickt werden, die Einsendefrist ist der 14. Januar.
Tierseuchenkasse
Auch die Tierseuchenkassen (TSK) möchten ihre Tierbestände wissen, das hat der Gesetzgeber im Tiergesundheitsgesetz geregelt. Alle Tierhalter sind dazu grundsätzlich verpflichtet, auch wenn die Tiere nur hobbymäßig gehalten werden. Achtung: Die Meldeverfahren und -anforderungen unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. Am bequemsten geht die Meldung per Internet. Die jeweiligen Internetadressen der Tierseuchenkassen finden Sie im Netz. In NRW z.B. lautet die Seite www.tierzahlenmeldung-nrw.de, in Niedersachsen ist es die Seite www.ndstsk.de, in Bayern www.btsk.de.
QS-Antibiotikadatenbank
Denken Sie auch an die notwendigen Meldungen bei QS! Hier gilt folgendes: Alle Angaben zur Abgabe bzw. Anwendung von Antibiotika müssen Sie bis spätestens 31. Januar 2019 in der Antibiotikadatenbank eingetragen haben. Am 1. Februar berechnet QS dann den Therapieindex für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2018. Wurden keine Antibiotika abgegeben, muss die Nullmeldung ebenfalls zu diesem Termin erfolgt sein! Liegen keine Behandlungsbelege und keine Nullmeldung vor, verliert der Betrieb seine Lieferberechtigung in das QS-System. Bei Betrieben, die QS ermächtigt haben, die Antibiotikadaten an HIT weiterzuleiten, müssen die Daten bis zum 13. Januar 2019 in der QS-Datenbank eingegeben sein, damit sie am 14. Januar in der HIT-Datenbank vorliegen. Der Tierhalter muss daher rechtzeitig prüfen, ob der Tierarzt die Daten vollständig gemeldet hat, denn auch hier ist der Tierhalter verantwortlich für die Richtigkeit der Angaben.
Wirtschaftsdünger-Meldung
Zusätzlich zu den umfangreichen Tierbestandsmeldungen, zum Antibiotikaverbrauch usw. müssen Betriebe, die mehr als 200 t Wirtschaftsdünger (Frischmasse) pro Jahr abgeben und aufnehmen, auch diese Mengen melden. Die Mengen und Fristen handhaben die Bundesländer dabei unterschiedlich. In NRW und Schleswig-Holstein z.B. müssen die Daten für das zweite Halbjahr 2018 bis 31. März 2019 vorliegen. Welche Regelung in Ihrem Bundesland gilt, erfahren Sie, wenn Sie im Internet bei einer Suchmaschine z.B. den Begriff „Meldung Wirtschaftsdünger“ eingeben.
top agrar meint: "Schluss mit diesem Melde-Wirrwarr!"
Es ist jedes Jahr das gleiche Theater: Tausende von Schweinehaltern und Beratern sitzen stundenlang völlig frustriert vor ihren Rechnern und suchen nach Informationen, welche Daten sie an wen zu welchem Stichtag melden müssen. Das Chaos wird perfekt, weil auf den einschlägigen Internetseiten zum Teil verwirrende Angaben gemacht werden und manche Internetseiten aus der Computer-Steinzeit (Beispiel HI-Tier) stammen.
Von Anwenderfreundlichkeit kann jedenfalls keine Rede sein. Es wird dringend Zeit, dass völlig chaotische Internetseiten endlich „aufgeräumt“ werden. Zudem sollten sich die zuständigen Behörden bzw. der Gesetzgeber endlich auf eine einheitliche Vorgehensweise einigen und die unterschiedlichen Meldevorgaben vereinfachen bzw. zusammenführen. Warum müssen Landwirte noch immer x-verschiedene Stichtage, Fristen usw. berücksichtigen? Das muss nicht sein! Bleibt das jetzige Melde-Wirrwarr bestehen, geschehen immer wieder Fehler, die am Ende der Landwirt zu verantworten hat – selbst wenn er nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt hat.