Das deutsche Tierzuchtrecht soll an geänderte EU-rechtliche Rahmenbedingungen angepasst werden. Zur Neuordnung des Tierzuchtrechts (19/4950) legt die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vor, der das Tierzuchtrecht vom 21. Dezember 2006 ablösen soll. Die neue Tierzuchtverordnung ist notwendig, weil auf EU-Ebene zahlreiche Richtlinien und Kommissionsentscheidungen in der EU-Verordnung 2016/1012 zusammengeführt wurden. Die neue Verordnung gilt ab dem 1. November.
Die EU-Tierzuchtverordnung regelt unter anderem die Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen in den EU-Mitgliedsstaaten sowie die Genehmigung von Zuchtprogrammen und die Rechte und Pflichten von Züchtern, Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen. Auch die Eintragung von Zuchttieren in Zuchtbücher und Zuchtregister und die Zuchtzulassung sowie die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen werden dadurch geregelt. Die Ausgabe von Tierzuchtbescheinigungen, die Einfuhr von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in die EU sowie andere amtliche Tätigkeiten werden ebenfalls durch das Tierzuchtrecht festgelegt.
Neu ist, dass Zuchtunternehmen und Zuchtprogramme demnächst nur noch eine zeitlich befristete Neuzulassung erhalten können. Der Bundesverband Rind und Schwein (BRS) befürchtet, dass sich dadurch Kosten und Aufwand erhöhen und deutsche Unternehmen gegenüber ausländischen Unternehmen schlechter gestellt sein könnten. Das betrifft vor allem Unternehmen, die mehrere Rassen bzw. Zuchtprogramme zulassen müssen.
Auch in der Praxis gibt es Änderungen, Zuchtbescheinigungen werden z. B. demnächst für alle Tierarten und europaweit im DIN A4-Hochformat vereinheitlicht. Insgesamt hält der BRS das neue Gesetz jedoch für vertretbar.