Frage: Welche Einschränkungen im Futterbau wird es geben, wenn die Afrikanische Schweinepest (ASP) bei uns ausbricht?
Antwort: Die Schweinepest-Verordnung schränkt Futterbauer in sogenannten „gefährdeten Gebieten“ im Falle eines ASP-Ausbruches ein. Sie dürfen Gras, Heu und Stroh, das sie im sogenannten „gefährdeten Gebiet“ rund um den ASP-Ausbruch gewonnen haben, nicht zur Verfütterung oder als Einstreu bzw. Beschäftigungsmaterial für Schweine verwenden. Dies gilt nicht für Gras, Heu und Stroh, das Sie:
- früher als sechs Monate, bevor das gefährdete Gebiet festgelegt wurde, gewonnen haben,
- bevor Sie es verwenden, mindestens für sechs Monate vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert haben oder
- für mindestens 30 Minuten einer Hitzebehandlung bei mindestens 70 °C unterzogen haben.
Für die sogenannte Pufferzone, die rund um das gefährdete Gebiet festgelegt wird, kann die zuständige Behörde weitere Maßnahmen anordnen, soweit dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
Zusätzlich kann die zuständige Behörde für das gefährdete Gebiet – soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist – die Nutzung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Flächen für längstens sechs Monate beschränken bzw. verbieten. Sie kann auch anordnen, dass auf landwirtschaftlich genutzten Flächen oder Brachflächen Jagdschneisen anzulegen sind. Das legt die am 14.12.2018 vom Bundesrat beschlossene Änderung der Schweinepest-Verordnung so vor.
Für die Größe des gefährdeten Gebiets und der Pufferzone gibt es keine exakten Vorgaben. Die Größe wird von den Behörden entsprechend der örtlichen Gegebenheiten festgelegt. Ob und wie Sie konkret betroffen sind, erfahren Sie bei dem für Ihren Betrieb zuständigen Veterinäramt.
Ulrich Pohlschneider, Interessengemeinschaft der Schweinehalter Deutschlands e.V., Damme