Ich bewirtschafte über 100 ha in Bayern und beziehe Förderungen aus dem bayerischen Kulturlandschaftsprogramm für diese Flächen. Auch eine Lagerhalle habe ich in Bayern gemietet. Mein Wohnsitz, Betriebssitz und die Betriebsstätten befinden sich jedoch in Baden-Württemberg. Nun verwehrt mir das zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete für die bayerischen Flächen, weil mein Betriebssitz nicht in Bayern liegt. Ist das rechtens?
Ich bewirtschafte über 100 ha in Bayern und beziehe Förderungen aus dem bayerischen Kulturlandschaftsprogramm für diese Flächen. Auch eine Lagerhalle habe ich in Bayern gemietet. Mein Wohnsitz, Betriebssitz und die Betriebsstätten befinden sich jedoch in Baden-Württemberg. Nun verwehrt mir das zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete für die bayerischen Flächen, weil mein Betriebssitz nicht in Bayern liegt. Ist das rechtens?
In der bayerischen Richtlinie zur Ausgleichszulage wird geregelt, dass nur Betriebsinhaber, die ihren Betriebssitz im Sinne von §2 InVeKoSV in Bayern haben, diese Zulage erhalten können. Als Betriebssitz gilt der Ort, der im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes liegt, das für die Festsetzung der Einkommensteuer des Betriebsinhabers zuständig ist. Die Anmietung einer Halle führt somit nicht zu einem neuen oder weiteren Betriebssitz.
Eine ähnliche Regelung findet sich auch in der Richtlinie zur Gewährung der Ausgleichszulage für Baden-Württemberg. Das führt dazu, dass Landwirte, die grenzüberschreitend einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften, nur für einen Teil ihrer Flächen eine Ausgleichszulage erhalten können. Daraus resultiert eine nicht unerhebliche Benachteiligung dieser Landwirte gegenüber anderen Berufskollegen, die nicht grenzüberschreitend arbeiten.
Dennoch hat bereits das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in einem Urteil vom 16.12.2014 entschieden, dass die Gewährung der Ausgleichszulage vom Betriebssitz des Landwirts im Land der Antragstellung abhängig gemacht werden darf. Grundsätzlich sei die Anknüpfung einer landesrechtlichen Förderung an die Ansässigkeit des Antragstellers im Land verfassungsrechtlich zulässig.
Es könne offenbleiben, ob dies auch bei einer Kofinanzierung der Förderung durch Leistung der Europäischen Union gelte. Die Ausgleichszulage werde nämlich bundesweit nicht einheitlich, sondern zumindest in den Einzelheiten jeweils divergierend gewährt.
Das bedeutet, dass Landwirte, die beispielsweise in Bayern Flächen in benachteiligten Gebieten bewirtschaften, ungleich behandelt werden: je nachdem, ob der Betriebssitz in Bayern liegt oder nicht.
Sie müssen sich überlegen, ob Sie eine grundsätzliche Klärung der Angelegenheit über die Verwaltungsgerichte herbeiführen wollen. Allerdings haben die Gerichte bisher die von der Behörde vertretene Rechtsauffassung akzeptiert.
RA Dr. Frank Schulze, Kanzlei Meisterernst, Münster