Hofläden und Gastronomiebetriebe sind dazu aufgerufen, nachzurüsten: Seit dem 1. Januar 2020 müssen alle Kassensysteme über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Bis zum 30. September gilt eine Nichtbeanstandungsregelung. Diese Frist wird nun in einigen Bundesländern verlängert.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks teilt mit, dass die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein die Betriebe die Nichtbeanstandungsregelung um sechs Monaten, also bis zum 31. März 2021, verlängern wollen. Betriebe - auch die des Gastgewerbes - haben ein halbes Jahr länger Zeit, ihre Kasse auf manipulationssichere Systeme umzustellen. Unter gewissen Umständen wird die Steuerverwaltung fehlende Umrüstungen bis 31. März 2021 nicht beanstanden.
Auftrag muss erteilt sein
Der Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA Baden-Württemberg weist darauf hin, dass die Pflicht zur Aufrüstung nach wie vor bestehen bleibt. Betriebe müssen nachweisen, dass sie bis spätestens 30. September 2020 einen Dienstleister mit der Aufrüstung beauftragt habe. Wer statt der Aufrüstung des bestehenden Systems in eine Cloud-Lösung wechseln will, kann das faktisch nicht, weil es noch keine zertifizierte TSE Cloud-Lösung gibt und auch bis Ende September nicht geben wird.
Hintergrund
Ziel des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen, des sogenannten Kassengesetzes, vom 22. Dezember 2016 ist es, Ma-nipulationen an digitalen Daten zu verhindern, erklärt das Ministerium für Finanzen baden-Württemberg in seiner Pressemitteilung. Deshalb sieht das Gesetz unter anderem vor, dass elektronische Kassensysteme über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen. Indem Vorgänge im Kassensystem protokolliert werden, sind nachträgliche Änderungen nachzuvollziehen. Auch Lücken in den Aufzeichnungen sind zu erkennen.