Weil dieses Jahr das letzte der aktuellen EU-Förderperiode ist, wären im Normalfall auslaufende Maßnahmen des bayerischen Kulturlandschaftsprogramms (KULAP) nur im Rahmen von Anschlussverpflichtungen bis zum Start der neuen Förderperiode möglich.
Drei neue Maßnahmen
Doch das Volksbegehren Artenvielfalt, das der Bayerische Landtag im Sommer 2019 zusammen mit einem Begleitgesetz verabschiedet hat, führt auch zu erheblichen Änderungen im KULAP. Das zuständige Landwirtschaftsministerium in München hat einige Maßnahmen neu aufgelegt, einige bestehende hat es überarbeitet.
- Für die extensive Grünlandnutzung gibt es für Betriebe bis 1,00 GV pro ha Hauptfutterfläche (HFF) eine erhöhte Prämie von 220 €/ha (B 19). Wie bei den bereits bestehenden Maßnahmen B 20 (max. 1,40 GV/ha HHF) und B 21 (max. 1,76 GV/ha HFF) darf kein mineralischer Dünger ausgebracht werden. Der Mindestviehbesatz beträgt 0,3 RGV/ha HFF).
- Neu gefördert wird die Anlage von ganzjährigen Altgrasstreifen (B 42). Dabei müssen 5 bis 20 % der Fläche stehenbleiben. Die Lage des Streifens sollte aber zwischen den Antragsjahren variieren. Die Höhe der Zuwendung beträgt 50 €/ha. Diese Maßnahme ist mit allen anderen Grünlandmaßnahmen kombinierbar, auch mit der Umstellung des Gesamtbetriebs auf den Ökolandbau.
- Die dritte neue Maßnahme ist die vielfältige Fruchtfolge mit sichtbar blühenden Kulturen (B 43). Dabei muss der Anteil der sichtbaren blühenden Kulturen mindestens 30 % betragen.
Dazu zählen unter anderem großkörnige Leguminosen, kleinkörnige Leguminosen wie Klee und Luzerne, Ölsaaten einschließich Raps, Topinambur, Silphie, Sida, Energieblühmischungen, bestimmte Gemüsearten, Kräuter und Zierpflanzen. Die Einzelkultur muss mindestens 10 % und maximal 30 % der Fruchtfolge ausmachen. Dafür zahlt Bayern 160 €/ha.
Überarbeitete Maßnahmen
Folgende KULAP-Maßnahmen bietet Bayern ab diesem Jahr in überarbeiteter Form an:
- Die extensive Grünlandnutzung an Waldrändern (B 41) ist nun auf allen Flächen förderfähig. Die Nutzung darf erst ab dem 1. Juli stattfinden. Der Aufwuchs darf nicht gemulcht, sondern muss landwirtschaftlich genutzt werden. Förderfähig sind maximal 6 ha/Betrieb. Die Prämie beträgt wie bisher 250 €/ha.
- Bei den einjährigen und fünfjährigen Blühflächen (B 47, B 48) können Landwirte jetzt maximal 6 statt 3 ha/Betrieb beantragen. Einjährige Blühflächen, die bisher pauschal mit 600 €/ha vergütet wurden, werden jetzt wie die fünfjährigen Blühflächen in Abhängigkeit von der Ertragsmesszahl (EMZ) bezahlt. Bis zu einer EMZ von 5 000 gibt es 600 €, je weitere 100 EMZ zusätzlich 15 €/ha. Bei den fünfjährigen Blühflächen werden künftig noch weitere Blühmischungen zugelassen.
- Die Flächenbereitstellung für Struktur- und Landschaftselemente (B 59) ist künftig überall möglich. Bisher war die Förderung auf die „boden:ständig“-Gebiete beschränkt. Die Prämie beträgt 25 €/ar.
Neuanträge mit 5-jähriger Laufzeit
Die neuen und überarbeiteten KULAP-Maßnahmen gelten als Neuanträge. Das bedeutet, dass sich die Antragsteller für fünf Jahre verpflichten, die entsprechenden Vorgaben durchzuführen.
Daneben gibt es weitere Maßnahmen, für die wegen des Volksbegehrens bei Auslaufen der Verpflichtung nur eine Neuantragstellung mit fünfjähriger Verpflichtung möglich ist. Dabei handelt es sich um Programme, die einen wesentlichen Beitrag zur Biodiversität leisten:
- Die Umstellung des Gesamtbetriebs auf Ökolandbau (B 10, B 11), die in den ersten beiden Jahren mit 350 €/ha und in den Folgejahren mit 273 €/ha gefördert wird.
- Die Umwandlung von Acker in Grünland entlang von Gewässern und in sensiblen Gebeiten (B 28, B 29). Die Förderung liegt hier bei 350 €/ha.
- Gewässer- und Erosionsschutzstreifen (B 32 bis B 34) mit einem Förderbetrag von 920 €/ha.
- Erhalt artenreicher Grünlandbestände (B 40), die mit 250 €/ha gefördert werden.
- Die Pflege von Streuobstbeständen (B 57) mit einer Prämie von 8 €/Baum.
Befristete Verlängerung
Für alle anderen Maßnahmen besteht beim Auslaufen der Verpflichtung die Möglichkeit einer befristeten Verlängerung für drei Jahre bis einschließlich 2022. Grundlage sind dabei die aktuell gültigen Maßnahmenbedingungen. Das bedeutet: Keine der bisherigen KULAP-Maßnahmen fällt ganz weg.
Weil andererseits neue Maßnahmen dazukommen, hat Bayern in seinem Haushaltsentwurf für 2020 zusätzlich 24 Mio. € für das KULAP vorgesehen. Damit stehen in diesem Jahr insgesamt 316 Mio. € für dieses Programm zur Verfügung.
Der Antragszeitraum für alle flächenbezogenen Maßnahmen beginnt am 7. Januar und endet am 28. Februar 2020. Die Anträge für Neuverpflichtungen mit fünfjähriger Laufzeit sind am zuständigen Landwirtschaftsamt zu stellen. Die Anschlussverpflichtungen mit dreijähriger Laufzeit können ausschließlich online auf iBALIS beantragt werden.
Dieser Artikel stammt aus der Südplus 01/2020. Jetzt testen.