Was kann passieren, wenn an den Schlepper-Anbaugeräten keine retro-reflektierenden Warntafeln angebracht sind?
Nach den Vorschriften in § 53 b Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung müssen Anbaugeräte nach vorn und nach hinten mit Warntafeln kenntlich gemacht werden, die der Norm DIN 11030 entsprechen. Verkehrsgefährdende Teile (z. B. Scharspritzen, Striegel, Streuwalzen) sind generell zu schützen bzw. abzudecken. Sollte das technisch nicht vertretbar sein, so sind zur Kenntlichmachung Warntafeln zu verwenden. Mit ungeschützten, nach außen zeigenden Spitzen darf allerdings auch mit Warntafeln nicht gefahren werden.
Verstöße (ohne Unfall!) werden mit 15 bzw. 20 € geahndet. Es gibt keinen Punkt in Flensburg.
Hinweis: Die Streifen der Warntafeln müssen in der Draufsicht immer nach außen und nach unten verlaufen.
Dieser Verkehrstipp ist zuerst erschienen im Magazin STARK - Faszination Landtechnik.