Frage:
Ich überlege mir für den Hof einen Gabelstapler anzuschaffen. Brauche ich zwingend auch einen sogenannten „Staplerschein“? Oder schließt z.B. der "LKW-Führerschein" den Staplerschein ein?
Antwort:
Der sogenannte „Staplerschein“ ist beim gewerblichen Einsatz nach den Unfallverhütungsvorschritten vorgeschrieben und betrifft den innerbetrieblichen Arbeitseinsatz, wie beispielsweise den Umgang mit Lasten, Standsicherheit etc. Hintergrund ist die Vermeidung von Arbeitsunfällen. Hierfür ist ein Lehrgang mit theoretischer und praktischer Prüfung erforderlich. Die Einhaltung der Unfallvorhütungsvorschriften obliegt grundsätzlich der jeweiligen Berufsgenossenschaft. Der Lkw-Führerschein (Klasse C, CE) ersetzt den „Staplerschein“ nicht.
Und im Straßenverkehr?
Sollte der Stapler mit der vorgeschriebenen Betriebserlaubnis für den Straßenverkehr zugelassen sein, so fällt er auch unter die Fahrerlaubnisverordnung, wenn Fahrten im öffentlichen Verkehrsraum vorgesehen sind. Die bauartbedingte Geschwindigkeit beträgt bei Staplern in der Regel nicht mehr als 25 km/h. Hierfür reicht die Führerscheinklasse „L“ aus, die auch in der Klasse B (Autoführerschein) enthalten ist. Hinweis: Aus der Betriebserlaubnis des Staplers gehen „Auflagen für den Straßenverkehr“ hervor, die Sie beachten müssen.
Unser Experte: Heinz Haarlammert, Polizeihauptkommissar a.D., Ladbergen, NRW
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