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Niedersachsen erteilt befristete Ausnahme für überbreite Erntemaschinen

Mähdrescher und andere überbreite Maschinen dürfen in Niedersachsen auf Antrag beim örtlichen Straßenverkehrsamt bis Jahresende mit Breitreifen, Doppelreifen und Raupenlaufwerk auf der Straße fahren.

Lesezeit: 2 Minuten

Bedingt durch die anhaltenden Dauerniederschläge der zurückliegenden Wochen ist das Getreide in Niedersachsen noch nicht überall geerntet. Viele Felder sind mit Standardbereifung nicht befahrbar. Um diese Flächen dennoch beernten zu können, müssen die Mähdrescher mit Breitreifen, Doppelbereifung oder Gleiskettenlaufwerken ausgerüstet werden.

Bei Fahrten auf öffentlichen Straßen sind Ausnahmen nach § 70 StVZO und § 29 StVO bei Fahrzeugbreiten von mehr als 3,00 m erforderlich. Jedoch reicht diese Genehmigung, die für die meisten Erntemaschinen bis zu einer Breite von 3,50 m erteilt wurden, in diesem Jahr nicht überall aus, informiert die Landwirtschaftskammer.

Auf Anfragen der LWK Niedersachsen und des Bundesverbands der Lohnunternehmer, Landesgruppe Niedersachsen, hat das Wirtschaftsministerium nun einen Erlass an alle Straßenverkehrsbehörden in Niedersachsen ausgegeben.

Damit ist eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO und eine Erlaubnis gemäß § 29 StVO ohne Anhörung des Niedersächsischen Landesamtes für Straßenbau und Verkehr und des Verkehrsministeriums möglich. Somit können auf Antrag beim örtlichen Straßenverkehrsamt auch Erntemaschinen mit einer Breite von mehr als 3,50 Meter auf der Straße fahren.

Regelung gilt bis Jahresende

Es ist davon auszugehen, dass auch die Hackfruchternte (Mais, Kartoffeln, Zuckerrüben) von den Witterungsbedingungen betroffen sein könnte. Vor diesem Hintergrund hat das Verkehrsministerium die Ausnahme bis zum Ende des Jahres 2023 ermöglicht.

Die Ausnahme bezieht sich ausschließlich auf die größere Breite von Fahrzeugen aufgrund der Ausrüstung mit Breit-/Doppelbereifung beziehungsweise Gleisketten (Raupen) und legitimiert nicht höhere Fahrzeuggewichte.

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