Zum ersten Februar ist am Dienstag die durch die Düngeverordnung (DüV) festgelegte Sperrfrist für stickstoffhaltige Dünger geendet. Wenn der Boden nicht überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist, sind wieder viele Landwirte und Lohnunternehmer mit ihren Güllefässern unterwegs.
Leserfrage: Im vergangenen Jahr waren wir aufgrund der Witterungslage gezwungen auch nachts und am Sonntag Gülle zu fahren. Einige Anwohner reagierten genervt und haben es als Ruhestörung empfunden. Was sagt die aktuelle Verordnung? Was muss ich beachten?
Antwort: In allen deutschen Bundesländern gilt an Sonn- und Feiertagen eine allgemeine Arbeitsruhe. Nach den Gesetzen von Bund und Ländern schreiben sie auch dem Landwirt vor, zu diesen Zeiten die Feldarbeit einzustellen. Aufschiebbare Arbeiten wie das Ernten im Sommer oder die Feldbestellung können auch sonntags möglich sein. Das Güllefahren zählt jedoch im Allgemeinen nicht dazu. Doch es gibt Ausnahmen und viele Bundesländer haben eigene Regelungen.
Von 22 bis 6 Uhr gilt Nachtruhe
Ähnliches gilt für die Nachtruhe: Das Immissionsschutzgesetz schreibt zu bestimmten Zeiten Lärmgrenzwerte vor. In den meisten Bundesländern sind lärmende Arbeiten von 22 bis 6 Uhr verboten. Ausnahmen gelten hier wieder für Ernte- und Bestellarbeiten: Diese dürfen schon um 5 Uhr und damit eine Stunde früher beginnen und mit 23 Uhr eine Stunde später enden.
Fürs Gülle fahren besteht die Möglichkeit, sich eine Ausnahmegenehmigung zu holen. Den Antrag auf eine Genehmigung für Arbeit auf dem Feld während der Nachtruhe stellen Sie beim Kreis oder beim Landratsamt.