Wo Gülleläger nicht abgedeckt oder an die Hof- und Siloplattenentwässerung angeschlossen sind, nehmen die extremen Niederschlagsmengen der vergangenen Wochen viel Lagerraum in Anspruch. In Einzelfällen kann die Kapazitätsgrenze erreicht sein.
Obwohl das Ausbringen von Wirtschaftsdünger derzeit nicht zulässig ist, besteht nach Angaben der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit, eine Not-Ausbringung aufgrund einer akuten Gefahrenlage anzuzeigen.
Um eine solche Not-Ausbringung rechtfertigen zu können, muss tatsächlich das Gülle/Gärrestlager unmittelbar vor dem Überlaufen stehen, bzw. Tiere drohen in ihrer Gülle zu stehen. Erlaubt ist das notfallmäßige Ausbringen demnach nur zur akuten Gefahrenabwehr.
Das Vorhaben muss der zuständigen Unteren Wasserbehörde und parallel der zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen angezeigt werden. Zudem muss eine Not-Ausbringung auch einigen verbindlichen Regelungen folgen. Detaillierte Regelungen und Informationen werden derzeit erarbeitet. Nähere Informationen werden zeitnah auf der Homepage der Landwirtschafskammer (www.landwirtschaftskammer.de) zur Verfügung gestellt.
Hinweis: Die LWK-Beratung steht betroffenen Betrieben bei Fragen zur Verfügung. Eine Ausbringung zur Gefahrenabwehr darf nur nach Anzeige bei den Behörden und unter strengen Auflagen – bevorzugt auf Grünland – erfolgen. In der 2. Kalenderwoche ist für NRW flächendeckend Bodenfrost vorhergesagt. Eine notfallmäßige Ausbringung sollte bevorzugt bei gefrorenem Boden erfolgen. Generell ist eine Not-Ausbringung ein allerletztes Mittel. Die zuständigen Behörden werden die Durchführung kontrollieren und eine unbegründete Ausbringung kann ordnungsrechtliche Konsequenzen haben.