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topplus Was sagt das Baurecht?

Batteriespeicher boomen – welche Genehmigungen braucht man?

Der Preisverfall bei Batteriespeichern macht diese für Landwirte attraktiv. Welche rechtlichen Hürden gibt es im Baurecht und beim Immissionsschutz? Ein Interview dazu, was Betreiber beachten müssen.

Lesezeit: 5 Minuten

Der Preis von Batteriespeichern sinkt, viele Landwirte überlegen daher, ihre Solar-, Biogas- oder Windenergieanlage damit auszustatten. Zusätzlich sind auch viele Projektierer unterwegs, die Flächen für große Batteriespeicher von Landwirten pachten wollen.

Was beim Bau eines Batteriespeichers aus öffentlich-rechtlicher Perspektive zu beachten ist, haben wir Rechtsanwältin Lisa Lückemeier aus Münster gefragt.

Baugenehmigung in Innen- und Außenbereichen erforderlich

Welche Genehmigungen benötigt man für die Errichtung eines Batteriespeichers?

Lückemeier: Im Außenbereich ist i.d.R. eine Baugenehmigung nötig. Im Innenbereich gibt es je nach Bundesland unterschiedliche Regelungen. In NRW z.B. ist aber auch im Innenbereich eine Baugenehmigung erforderlich. Die Vorschriften für die Genehmigungsfreistellung gelten nicht. In anderen Bundesländern ist dies teilweise anders. Je nach Aufstellungsort können auch weitere Anforderungen zu beachten sein, z.B. aus dem Naturschutz- oder Wasserrecht.

Braucht man auch eine Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)?

Lückemeier: Eine BImSch-Genehmigung entfällt, da Batteriespeicher im Anhang der 4. BImSchV nicht auftauchen, ebenso sind sie nicht in der Anlage zum Gesetz über die UVP genannt. Auch bei großen Batteriespeichern bleibt es also zunächst beim Baugenehmigungsverfahren. Ausnahmsweise können BImSch-Genehmigung und UVP aber erforderlich werden, wenn der Speicher eine Nebenanlage zu einer immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen oder zu einer UVP-pflichtigen Hauptanlage darstellt.

Störfallordnungen prüfen bei aggressiven Substanzen

Was ist noch zu bedenken?

Lückemeier: Es könnte eine Genehmigung nach Störfallrecht anstehen, wenn die Schwellenwerte der 12. BImSchV überschritten werden. Hier geht es um Stoffe, die bei einem Störfall wie z.B. einem Brand Gefahren verursachen können. In Batteriespeichern werden Stoffe wie Kohlenstoffmonoxid und -dioxid, Wasserstoff, Fluorwasserstoff und Flusssäure verwendet. Werden die jeweiligen Schwellenwerte für diese Stoffe überschritten, ist dies zunächst anzeigepflichtig. Ggf. ist im Nachgang ein Genehmigungsverfahren durchzuführen.

Was gilt beim Wasserschutz?

Lückemeier: Wassergefährdende Stoffe wie Silizium und Trafoöl dürfen nicht in den Boden gelangen. Der Untergrund muss daher entsprechend befestigt sein. Welche genauen Anforderungen gelten (z.B. Befestigung des Bodens, Rückhaltung von Stoffen im Schadensfall) legt in Abhängigkeit von der Menge und der Art (fest, flüssig) der entsprechenden Stoffe und dem Aufstellungsort (Wasserschutz- bzw. Überschwemmungsgebiet oder nicht) die AwSV (Anlagenverordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) fest.

Welche Behörden sind beteiligt?

Wer ist dafür verantwortlich, dass alle Vorschriften eingehalten sind?

Lückemeier: Benötigt der Betreiber eines Batteriespeichers eine Baugenehmigung, so prüft die Behörde in der Regel auch, ob von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen. Sie beteiligt die Untere Immissionsschutzbehörde, die die Anforderungen der 12. BImSchV im Blick hat. Auch die untere Wasserbehörde wird beteiligt. Ist jedoch ein Anzeigeverfahren erforderlich, wird dieses in einem gesonderten Verfahren durchgeführt, weil die Baugenehmigung das Wasserrecht nicht mit abprüft.

Ist eine Baugenehmigung aufgrund der Genehmigungsfreistellung in einigen Ländern nicht erforderlich, liegt die Verantwortlichkeit zur Einhaltung der Vorschriften (wie z.B. des Bauplanungsrechts, des Störfallrechts und des Wasserrechts) allein beim Bauherrn.

Die Planungskosten trägt in der Regel der Betreiber.

Wer übernimmt die Kosten, wenn für die Baugenehmigung ein Bebauungsplan aufgestellt werden muss?

Lückemeier: Die Planungskosten trägt in der Regel der Betreiber. Beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist dies sogar verpflichtend. In Betracht kommt aber auch ein projektbezogener Angebotsbebauungsplan.

Kommt im Außenbereich auch eine Privilegierung in Frage?

Lückemeier: Ja, das ist möglich. Die Privilegierung erleichtert die Zulässigkeit des Vorhabens im Außenbereich, weil nicht erst ein Bebauungsplan aufgestellt werden muss und die Baugenehmigung insofern schneller erteilt werden kann. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten: Zum einen ist denkbar, den Speicher nach § 35 Abs. 1 BauGB Nr. 3 BauGB zu genehmigen und zwar als eigenständiges Vorhaben, das der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität dient. Dafür muss der Speicher aber genau an der vorgesehenen Stelle erforderlich sein. Der Nachweis einer solchen Ortsgebundenheit ist nicht einfach. Die Nähe zu einem Netzanschlusspunkt, einem Umspannwerk oder zu privilegierten Anlagen für die Erzeugung erneuerbarer Energien können im Einzelfall helfen. In der Regel müssen gleich mehrere Aspekte auf das Vorhaben zutreffen.

Wenn bereits eine Anlage zur Erzeugung erneuerbaren Stroms vorhanden ist

Was ist die zweite Möglichkeit?

Lückemeier: Betreibt man bereits eine privilegierte Freiflächen-PV oder einen Windpark, ist ein Speicher unter Umständen als mitgezogene Nutzung genehmigungsfähig. Z.B. dann, wenn der erzeugte Strom gespeichert wird und die Größe der Batterie zur Freiflächen-PV bzw. dem Windpark passt.

Es gibt sogar noch eine dritte Möglichkeit: Ein Energiespeicher könnte als „Sonstiges Vorhaben“ im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB genehmigt werden. Danach sind Vorhaben zulässig, wenn sie u.a. öffentliche Belange nicht beeinträchtigen. Das ist in der Praxis aber eher selten der Fall.

Zu beachten ist in diesen Fällen aber § 2 Erneuerbare-Energiengesetz (EEG) und § 11c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Darüber wird den Erneuerbaren Energien ein „überragendes öffentliches Interesse“ zugesprochen. Darauf basierend hat das Oberverwaltungsgericht NRW bereits ein nicht privilegiertes Windenergievorhaben im Außenbereich zugelassen (Az.: 7D423/21). Im Einzelfall ist es also möglich, dass sich hieraus auch eine Genehmigungsmöglichkeit für Batteriespeicher ergibt.

Webinar zum Batteriespeicher zum Nachhören

In ihrer kostenlosen Informationsveranstaltung "Coffee Talk" geben Ihnen die Rechtsanwälte Lisa Lückemeier und Markus Heinrich aus der Kanzlei Wolter-Hoppenberg einen kompakten und praxisnahen Überblick über die aktuellen Herausforderungen und Lösungsansätze bei der Realisierung flächenintensiver Großspeicher.

Sie finden eine Aufzeichnung des Gesprächs unter folgendem Youtube-Link:

Batteriespeicher boomen - Wolter Hoppenberg 360°

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