Mit der neuen Höfeordnung fällt die gesetzliche Abfindung in Zukunft oft deutlich höher aus, andererseits gibt es Erleichterungen beim Abzug der Altschulden. Außerdem wird die Hofeigenschaft neu definiert.
Das hat der Bundestag am Donnerstag beschlossen - eines der wenigen Vorhaben, das die Fraktionen trotz des Ampel-Aus durch den Bundestag gebracht haben. Das Parlament billigte mit den Stimmen der Abgeordneten von SPD, Grünen, CDU/CSU sowie auch FDP und des BSW die Änderung bei der Höfeordnung.
So machten auch alle Rednerinnen und Redner der Bundestagssitzung die Bedeutung der Höfeordnung für die landwirtschaftlichen Betriebe deutlich. „Mit dieser Reform schaffen wir die Grundlage für eine gerechte und langfristig tragfähige Hofübergabe,“ erklärt dazu Hans-Jürgen Thies, MdB der CDU/CSU-Fraktion. Die Höfeordnung gilt nur in den vier Bundesländern: Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein.
Konkret geht es um folgendes:
Ab dem 1.1.2025 beträgt der Hofeswert zur Berechnung der Hofabfindung 60 % des zuletzt festgestellten Grundsteuerwertes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes statt wie bislang das 1,5-fache des Einheitswertes. Das Betriebsleiterhaus ist darin enthalten. Schätzungen gehen davon aus, dass der Hofeswert dadurch um ca. das Zwei- bis Dreifache steigen wird. Entsprechend erhöht sich die gesetzliche Abfindung.
Nachlassverbindlichkeiten können abgezogen werden, und zwar bis zu einem Mindestwert von 1/5 des Hofeswertes statt wie bisher bis zu 1/3 des Hofeswertes.
Ab 2025 ist ein Hof ein Hof im Sinne der Höfeordnung, wenn der Grundsteuerwert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs bei mindestens 54.000 € liegt. Bislang war ein Wirtschaftswert von mindestens 10.000 € die entscheidende Grenze.
Ist der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen, besteht die Hofeigenschaft bereits ab einem Grundsteuerwert von 27.000 € (bislang Wirtschaftswert 5.000 €). Dementsprechend geht ab 2025 die Hofeigenschaft verloren, falls der Hofvermerk gelöscht wird und der Grundsteuerwert eines Betriebes unter die Grenze von 27.000 € sinkt.
Hintergrund: Weil das Bundesverfassungsgericht die alten Einheitswerte für verfassungswidrig erklärt hat, musste der zur Berechnung der gesetzlichen Abfindung notwendige Hofeswert und damit die Höfeordnung angepasst werden. Weitere Einzelheiten und Beispiele lesen Sie hier.
Der Bundesrat muss sich dann Ende November noch mit dem Gesetzesvorhaben befassen.
Übrigens: Kein Thema im Bundestag war heute die geplante Neuregelung der Hofübergabe-Kosten in §48 des Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).