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Was passiert mit Hof und Kindern, wenn das Testament fehlt?

Das Gesetz regelt die Erbfolge, wenn Eltern kein Testament gemacht haben. Wer kümmert sich um die Kinder? Was passiert mit dem Hof? Drei Fälle zeigen, was ohne den „letzten Willen“ schief gehen kann.

Lesezeit: 4 Minuten

Dieser Beitrag ist zuerst erschienen im "Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben".

Ein Testament ist gerade für Eltern mit minderjährigen Kindern unerlässlich, um für den Ernstfall vorzusorgen. Denn nur im Rahmen einer letztwilligen Verfügung können Erblasser ihren letzten Willen formulieren und bindend festhalten. Was passiert, wenn Eltern erbrechtlich nichts geregelt haben, zeigen drei Beispiele häufiger Denkfehler.

Irrtum: Paten übernehmen Sorgerecht für Kinder

Ein Betriebsleiterpaar hat drei minderjährige Kinder. Mit der Familie des Mannes haben die Eheleute aufgrund eines Familienstreites keinen Kontakt mehr. Die Frau hat lediglich noch eine Schwester, die im Ausland lebt. Mündlich haben die Eheleute mit den Paten der Kinder besprochen, dass sie im Ernstfall alle Kinder zu sich nehmen würden.

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Was passiert aber wirklich mit den Kindern, wenn die Eheleute gleichzeitig versterben?

Die meisten Eltern gehen davon aus, dass den Paten automatisch das Sorgerecht für die Kinder übertragen wird. Oft nehmen sie deshalb keine weitere Regelung vor. Dies ist jedoch ein Trugschluss, der schlimmstenfalls damit enden könnte, dass die Kinder getrennt voneinander zumindest vorübergehend in einer Pflegefamilie oder in einem Kinderheim untergebracht werden. Denn das Sorgerecht geht in diesem Fall auf das Familiengericht über, welches sodann einen Vormund für die Kinder bestimmt.

Das Familiengericht schaut zwar gemeinsam mit dem Jugendamt, ob es nahe Angehörige gibt, bei denen die Kinder untergebracht werden können. Ist dies jedoch nicht der Fall oder weigern sich diese, die Kinder zu nehmen, ­besteht erst mal keine andere Möglichkeit als die Notunterbringung.

Die Paten müssten nachweisen, dass eine Unterbringung bei ihnen die sinnvollste Möglichkeit wäre. Es würde eine entsprechende Prüfung stattfinden, die häufig nicht von heute auf morgen positiv für die Paten ausgeht.

Abhilfe können Eltern nur schaffen, indem sie eine Sorgerechtsverfügung, möglichst in einem Testament, verfassen, in der sie Sorgerechtsberechtigte und bestenfalls auch Ersatzsorgerechtsberechtigte festlegen.

Das Familiengericht und Jugendamt sind an die Entscheidung der Eltern gebunden, sofern ­keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen, durch die das Kindeswohl gefährdet ist.

Irrtum: Ein Hof ist immer in der Höfeordnung

Ein Ehepaar hat einen Hof. Sie gehen fälschlicherweise davon aus, dass die Höfeordnung ­(HöfeO) greift. Jedoch hat der Hof seine Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs verloren.

Das Paar hat drei Kinder. Das ­älteste ist volljährig, das zweite absolviert eine landwirtschaft­liche Ausbildung und das dritte geht noch in die Schule. Die Eheleute haben kein Testament. Sie glauben, dass das mittlere Kind aufgrund der landwirtschaftlichen Ausbildung den ­gesamten Betrieb allein erbt.

Da der Hof nicht Hof im Sinne der HöfeO ist, kommt diese auch nicht zum Tragen. Das bedeutet, dass der Hof in den Nachlass fällt. Erben sind der Ehegatte und die Kinder entsprechend ihrer Quoten. Sie bilden eine Erben­gemeinschaft, die sich im Erbgang auseinandersetzen muss. Oft führt das dazu, dass der Hof zerschlagen wird. Selbst wenn ein Kind den Hof übernehmen möchte, wäre es regelmäßig nicht in der Lage, die Pflichtteile nach BGB an die ­übrigen Erben auszuzahlen.

Auch hier könnte lediglich eine letztwillige Verfügung dergestalt helfen, dass die Vermögensmassen konkret unter den Erben aufgeteilt werden. Dafür ist es ratsam, keine Erbengemeinschaft entstehen zu lassen, sondern die Vermögenszuwendungen über Vermächtnisse, die sinnvollerweise in der Höhe mindestens dem Pflichtteil entsprechen, vorzunehmen.

Irrtum: Kind ist automatisch Hoferbe

Ein Betriebsleiterpaar mit zwei minderjährigen Kindern hat sowohl einen Hof im Sinne der HöfeO als auch außerlandwirtschaftliches Vermögen. Die Eheleute haben kein Testament. Die Betriebsleiterin hat noch einen Bruder, der selbst auf einem landwirtschaftlichen Betrieb angestellt ist. Der achtjährige Sohn der Eheleute interessiert sich für Flugzeugtechnik. Die sechsjährige Tochter hingegen hat großes Interesse an der Landwirtschaft. Sie hilft bei den Kälbern und träumt davon, später den Betrieb zu übernehmen.

Was gilt im Falle des Versterbens der Betriebsleiterin?

Die HöfeO sieht vor, dass im Falle des Versterbens des Erblassers zunächst eines der Kinder erbt, nämlich das wirtschaftsfähige. In der ­HöfeO ist zwar festgehalten, dass die Wirtschaftsfähigkeit bei minderjährigen Kindern dann keine Rolle spielt, wenn sie allein aufgrund mangelnder Altersreife verneint wird. Allerdings gibt es gerichtliche Entscheidungen, die davon abweichen und an die Wirtschaftsfähigkeit von Minderjährigen höhere Anforderungen stellen.

Das bedeutet für das genannte Beispiel, dass im Falle des Versterbens der Betriebsleiterin, ihr Bruder den Hof erben würde und eben nicht eines ihrer Kinder bzw. die Tochter. Bezüglich des außerlandwirtschaftlichen Vermögens bilden der Ehemann und die Kinder eine Erbengemeinschaft.

Dieser Ausgang dürfte in den wenigsten Fällen dem letzten Willen der Erblasser ent­sprechen. Helfen kann nur ein wirksames Testament, in welchem die Tochter als Hoferbin eingesetzt wird.

Eine fachkundige Beratung bei der Testamentsgestaltung wird empfohlen.

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