Als die Ehefrau bereits schwer krank war, verfassten die Eheleute ein gemeinschaftliches Testament. Darin setzten sie sich gegenseitig als Alleinerben ein und als Schlusserben den Bruder der Frau und dessen Ehefrau (sogenanntes Berliner Testament).
Begründet hatte das Ehepaar die Einsetzung des Bruders und dessen Ehefrau damit, dass diese Pflegeleistungen erbracht hätten. 17 Jahre nachdem die Ehefrau gestorben war, verfasste der Witwer aber ein weiteres handschriftliches Testament, in dem er eine Bekannte zur Alleinerbin bestimmte. Als sie nach seinem Tod einen Alleinerbschein beantragte, widersprach die Witwe seines Bruders.
Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht Köln (2 Wx 39/23): Das neuere im Jahr 2022 geschriebene Testament sei nicht wirksam. Nach dem Tod seiner Ehefrau habe Herr A die Erbeinsetzung seines Bruders und seiner Schwägerin im gemeinschaftlichen Testament von 2005 nicht mehr widerrufen können – es sei der gemeinsame Wille gewesen, den Bruder und seine Frau zu begünstigen.