Erben Sie das Wohnhaus Ihrer Eltern auf dem Betrieb, müssen Sie dafür in der Regel keine Erbschaftsteuern zahlen – auch dann nicht, wenn es sich im Privatvermögen befindet. Das gilt aber nur, wenn Ihre Eltern bis zu ihrem Tod dort gewohnt haben und Sie nach deren Tod unverzüglich in das Haus einziehen. Dann handelt es sich um ein sogenanntes Familienheim, dessen Erbe regelmäßig steuerfrei ist.
Immer wieder gibt es aber Streit mit dem Fiskus darüber, was „unverzüglich“ ist. Bisherige Erfahrungen zeigen, dass ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall nicht kritisch ist. Dauert der Einzug länger, müssen Sie dann aber akribisch beweisen können, dass sich Ihr Einzug in das Haus unverschuldet verzögert hat. So sollten Sie zum Beispiel die Korrespondenz mit dem Architekten oder Bauunternehmer dokumentieren.
Das zeigt folgender Fall: Ein Erbe hatte zwar mit umfangreichen Renovierungsarbeiten unverzüglich nach dem Erbfall begonnen, diese dauerten aber etwa drei Jahren an, sodass er erst danach in das Haus einziehen konnte.
Ein Grund war u.a. ein erst bei der Renovierung entdeckter Wasserschaden, der erst behoben werden musste. Dadurch verzögerten sich weitere geplante Baumaßnahmen. Das Finanzgericht Münster hatte dem Erben die Steuerfreiheit in einem ersten Urteil von 2019 daher zunächst verwehrt. Der Erbe zog daher vor den Bundesfinanzhof. Der hob die Entscheidung des Finanzgerichtes auf und wies die Sache erneut zurück an das Finanzgericht, mit dem Hinweis, es habe zu strenge Maßstäbe an die Gewährung der Steuerbefreiung angesetzt (Bundesfinanzhof, Urteil vom 6.5.2021, Az.: II R 46/19).
Der Bundesfinanzhof führte aus, der Erbe müsse darlegen und glaubhaft machen können, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung der Wohnung entschlossen hatte, warum ein Einzug in die Wohnung nicht früher möglich war und er daran nicht Schuld war. Das konnte der Erbe dann auch bei der Neuverhandlung vor den Finanzgericht. Das Ergebnis: Er bekam die volle Steuerbefreiung von Finanzamt gewährt (Finanzgericht Münster, Urteil vom 30.06.2022, Az.: 3 K 3184/17 Erb).