Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Meinung & Debatte
Newsletter
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Heftarchiv
Sonstiges

Bundestagswahl 2025 Maul- und Klauenseuche Gülle und Wirtschaftsdünger

topplus Mindestlohn, Höfeordnung & Co.

Das ändert sich zum Jahreswechsel im deutschen Agrarrecht

Höfeordnung, Lieferkettengesetz und Mindestlohn: Ab dem 1. Januar kommen wieder viele Neuerungen auf die Landwirte zu. Das Wichtigste hierzu hat der Bauernverband zusammengefasst.

Lesezeit: 9 Minuten

Ab dem neuen Jahr gelten Anpassungen und Neuerungen in der Höfeordnung, dem Lieferkettengesetz und vielen anderen agrarrechtlichen und agrarsozialen Fragen. Erfahren Sie, wie die neuen Regelungen Ihren landwirtschaftlichen Alltag beeinflussen werden. Der Deutsche Bauernverband (DBV) hat die wichtigsten Punkte zusammengefasst.

Veränderte Formerfordernisse für Landpachtverträge und Gewerbemietverträge

Ab dem 1.1.2025 ändern sich Formerfordernisse für den Abschluss langjähriger Landpachtverträge. Pachtverträge können grundsätzlich auch mündlich abgeschlossen werden. Sollen sie jedoch für länger als zwei Jahre geschlossen werden, müssen sie verschriftlicht und eigenhändig unterzeichnet werden, ansonsten können sie unabhängig von der vereinbarten Vertragslaufzeit nach § 594a BGB gekündigt werden. Statt der strengeren „Schriftform“ ist ab dem Jahreswechsel die „Textform“ nach § 126b BGB maßgebend. Langjährige Pachtverträge können daher künftig z.B. auch per E-Mail geschlossen werden. Gleiches gilt künftig auch für Gewerbemietverträge.

Änderungen in der Höfeordnung

Zum Jahreswechsel tritt die Novelle der Höfeordnung in Kraft. Künftig wird zur Ermittlung der Hofeigenschaft und der Abfindungshöhe der weichenden Erben auf den Grundsteuerwert des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes abgestellt und nicht mehr auf den Einheitswert. Ein Hof im Sinne der Höfeordnung liegt dann ab einem Grundsteuerwert von 54.000 € vor und die Abfindung errechnet sich aus dem Hofeswert, der das 0,6-fache des Grundsteuerwertes beträgt. Der Abzug von Verbindlichkeiten kann den Hofeswert bis zu 80 % mindern.

Änderungen Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz

Für Lieferanten und Käufer der Lebensmittellieferkette haben sich gesetzliche Änderungen ergeben. So ist der vormals befristete Schutz von größeren Lieferanten bestimmter Produktgruppen, wie Milch, Obst und Gemüse künftig dauerhaft vom Schutz des AgrarOLkG erfasst. Änderungen hat es auch hinsichtlich der schwarzen und grauen Praktiken gegeben. Neben der Einführung eines Umgehungsverbotes der unlauteren Praktiken, hat es Verschiebungen von Praktiken der schwarzen zur grauen Liste gegeben. Hiervon sind das Retourenverbot und das Verbot von Vereinbarungen zu Lagerkosten betroffen.

Änderungen durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz

Durch Lockerung der Zustellungsfristen für inländische Briefsendungen im Postgesetz ergeben sich zahlreiche Folgeänderungen für Postlaufzeiten, so auch Bekanntgabe- und Zustellungsfiktionen im Verwaltungsbereich. So gilt z.B. für die Bekanntgabe von schriftlichen Verwaltungsakten künftig nicht mehr die Drei-Tages-Fiktion, sondern die Vier-Tages-Fiktion, § 41 Abs. 2 VwVfG.

Änderungen im Arbeitsrecht

Der gesetzliche Mindestlohn steigt entsprechend dem Beschluss der Mindestlohnkommission vom 30. Juni 2023 zum 1. Januar 2025 von 12,41 € auf 12,82 €. Das wurde mit der Vierten Mindestlohnanpassungsverordnung vom 24. November 2023 bereits festgelegt. Bis 30. Juni 2025 muss die Kommission einen Vorschlag für die Mindestlohnanpassung in den Jahren 2026 und 2027 vorlegen. Ob der Gesetzgeber erneut in die Arbeit der Mindestlohnkommission eingreifen und den Mindestlohn zum 1. Januar 2026 – wie von der SPD gefordert – auf 15,00 € anheben wird, bleibt abzuwarten.

Mit dem Mindestlohn steigt auch die Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob). Diese bestimmt sich seit 1. Oktober 2022 nach einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen und erhöht sich damit zum 1. Januar 2025 auf 556 €. Das entspricht einem Jahresentgelt von maximal 6.672 €. Die maximal zulässige Anzahl von Arbeitsstunden bei diesen Minijobbern liegt dauerhaft bei 43 Stunden pro Monat.

Übergangsbereich steigt ebenfalls

Mit der Geringfügigkeitsgrenze steigt auch die Einstiegsgrenze für versicherungspflichtige Beschäftigungen im sogenannten Übergangsbereich (Minijob), in dem die Beschäftigten einen geringeren und die Arbeitgeber einen höheren Beitrag zur Sozialversicherung leisten müssen. Dieser liegt ab 1. Januar 2025 zwischen 556,01 € bis 2.000,00 €. Die zum 1. Januar 2020 eingeführte Mindestausbildungsvergütung steigt ebenfalls zum Jahresbeginn.

Für im Jahr 2025 begonnene Ausbildungsverhältnisse beträgt die monatliche Mindestausbildungsvergütung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1b) des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) im ersten Jahr einer Berufsausbildung 682 € (2024: 649 €). Im zweiten und dritten Ausbildungsjahr steigt sie nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BBiG auf 805 € (2024: 766 €) bzw. 921 € (2024: 876 €) an. Ist der Ausbildungsbetrieb tarifgebunden, ist mindestens die im Tarifvertrag vereinbarte Vergütung zu zahlen. Viele regionale Tarifverträge in der Land- und Forstwirtschaft sehen höhere Ausbildungsvergütungen vor. Diese sind insoweit auch für nicht tarifgebundene Ausbildende zu beachten, als sie um nicht mehr als 20 % unterschritten werden dürfen.

Änderungen bei Sachbezugswerten

Änderungen gibt es auch bei den Sachbezugswerten für Unterkunft und Verpflegung. Der Gesamtsachbezugswert für Verpflegung wird von bisher 313 € auf 333 € im Monat erhöht. Er setzt sich zusammen aus 69 € für Frühstück sowie jeweils 132 € für Mittag- und Abendessen. Die Werte für eine Unterkunft (belegt mit einem Beschäftigten) steigen zum neuen Jahr ebenfalls von derzeit monatlich 278 € auf 282 €, bei Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt von 236,30 € auf 239,70 €.

In der gesetzlichen Sozialversicherung steigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung zum 1. Januar 2025 deutlich von 1,7 auf 2,5 %. Viele gesetzliche Krankenkassen werden ihre Zusatzbeiträge, die hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen sind, mindestens in diesem Umfang erhöhen müssen. Der allgemeine Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung wird ebenfalls erhöht und zwar um 0,2 %. Kinderlose Versicherte unter 23 Jahren zahlen weiterhin einen von ihnen allein zu tragenden Zuschlag von 0,6 %. Versicherte mit mehr als einem Kind unter 25 Jahren erhalten einen nach Anzahl der Kinder gestaffelten Abschlag.

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung, der seit 1. Januar 2023 wieder 2,6 % beträgt, bleibt ebenso unverändert wie der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung mit weiterhin 18,6 %.

Bürokratieentlastungsgesetz sorgt für moderate Erleichterungen

Erleichterungen für Arbeitgeber bringt das 4. Bürokratieentlastungsgesetz. § 2 NachwG lässt ab dem 1. Januar 2025 den Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen bzw. des Arbeitsvertrages auch in Textform (z. B. per E-Mail) zu – ein Papierdokument mit Originalunterschrift (Schriftform) ist nicht mehr erforderlich. Zu beachten ist, dass der Arbeitsvertrag für den Arbeitnehmer jederzeit zugänglich, speicher- und ausdruckbar ist und der Arbeitgeber einen Empfangsnachweis vom Arbeitnehmer erhält. Entsprechendes gilt auch für die Änderung von Arbeitsverträgen.

Achtung:  Befristete Arbeitsverträge bedürfen weiterhin zwingend der Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG), müssen also weiterhin handschriftlich von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterzeichnet werden. Ansonsten wird ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet. Eine Ausnahme besteht nur für die Befristung von Arbeitsverträgen auf das Erreichen der Regelaltersgrenze. Hier genügt künftig ebenfalls die Textform (§ 41 SGB VI).

§ 109 Abs. 3 GewO lässt für Arbeitszeugnisse im neuen Jahr die elektronische Form zu. Dies setzt aber eine qualifizierte elektronische Signatur voraus. Arbeitnehmer haben aber weiterhin das Recht auf ein schriftliches Zeugnis in Papierform mit Unterschrift.

Auch Anträge auf Pflege- und Familienpflegezeit müssen ab 1. Januar 2025 nicht mehr schriftlich, sondern können in Textform (z. B. E-Mail, Fax) gestellt werden. Dasselbe gilt ab 1. Mai 2025 für Anträge auf Elternzeit und mögliche Ablehnungsbegründungen des Arbeitgebers.

Änderungen im agrarsozialen Bereich

Wie in der allgemeinen Sozialversicherung steigen auch die Beiträge zur landwirtschaftlichen Sozialversicherung, teilt der Deutsche Bauernverband (DBV) mit. Grund hierfür sind im Wesentlichen die stetig wachsenden Leistungsausgaben.

In der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) führt neben den gestiegenen Leistungsausgaben auch der Wegfall besonderer Bundesmittel und der im Jahr 2025 nicht mögliche Einsatz von Betriebsmitteln zu Beitragserhöhungen. Der Beitrag für Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige steigt hier um durchschnittlich 14,1 % und in den Beitragsklassen 1 und 2 sowie 20 aufgrund gesetzlicher Vorgaben um 14 %.

Ehegatten beitragsfrei mitversichern

Ehegatten und Kinder können weiterhin beitragsfrei mitversichert werden, wenn das regelmäßige monatliche Gesamteinkommen 535 € bzw. bei Ausübung eines Minijobs 556 € nicht überschreitet.
Deutliche Änderungen im Beitrag zur LKV können sich ab 1. Januar 2025 auch durch einen dann geltenden neuen Beitragsmaßstab ergeben. Das künftig für die Beitragserhebung maßgebende Standardeinkommen basiert auf jährlich aktualisierten, betriebswirtschaftlichen Daten des Kuratoriums für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft (KTBL) sowie des Thünen-Instituts (TI) und berücksichtigt sowohl die Flächen und Nutzungsarten als auch die erfassten Tiere. Weitere Informationen sowie die vollständigen Beitragstabellen können auf der Seite der SVLFG eingesehen werden (www.svlfg.de/beitraege-lkk; www.svlfg.de > Versicherungen & Leistungen > Krankenkasse/Versicherung & Beitrag). Dort findet sich auch ein Beitragsrechner mit dem Unternehmer ihr individuelles Standardeinkommen berechnen können.
Der Bauernverband weist an dieser Stelle darauf hin, dass eine Krankenversicherung in der LKV trotz der Beitragssteigerungen im Vergleich zu außerlandwirtschaftlichen Krankenkassen weiterhin günstig bleibt.

Elektronische Patientenakte startet

Zum 1. Januar 2025 startet die elektronische Patientenakte (ePA) für alle gesetzlich wie privat Krankenversicherten. In der ePA werden alle Gesundheitsdaten, wie etwa die Krankengeschichte, Impfungen und die Medikationsliste, in digitaler Form gespeichert, wenn die Versicherten dem Anlegen einer ePA oder der Befüllung mit einzelnen Dokumenten und Daten nicht widersprechen.

Der Beitrag zur landwirtschaftlichen Pflegekasse wird für Landwirte und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen in Form eines Zuschlags zum Beitrag zur Krankenversicherung erhoben. Die Beiträge werden zum 1. Januar 2025 entsprechend der Erhöhung in der sozialen Pflegeversicherung (+ 0,2 %) angepasst.
Nicht nur die Beiträge, sondern auch sämtliche Pflegeleistungen wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Entlastungsbetrag, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege steigen um 4,5 %. Ab dem 1. Juli 2025 werden die Budgets für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammengelegt. Das Jahresbudget beträgt dann 3.539 €.

Höhere Beiträge zur Alterssicherung

Auch für ihre Absicherung im Alter und Erwerbsminderung müssen Landwirte ab Januar höhere Beiträge zahlen. Bereits in den beiden Vorjahren waren die Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte (AdL) aufgrund der positiven Lohnentwicklung in Deutschland deutlich gestiegen. Dieser Trend setzt sich 2025 fort. Der Beitrag in den alten Bundesländern, der seit 1. Juli 2024 bundeseinheitlich ist und bei 301 € lag, steigt auf monatlich 312 €.

Mit den höheren Beiträgen erhöht sich auch der Zuschuss zum AdL-Beitrag. Der monatliche Höchstzuschuss von 60 % des Beitrags liegt bei 187 € (Vorjahr: 181 €, seit 1. Juli 2024 bundeseinheitlich). Der Höchstzuschuss wird bei einem jährlichen Einkommen von bis zu 30 % der jeweiligen Bezugsgröße in der Sozialversicherung gewährt, mithin im Jahr 2025 bis zu einem jährlichen Einkommen von 13.482 € bzw. 26.964 € bei Ehepaaren. Ab einem Jahreseinkommen von 26.964 € für Alleinstehende bzw. 53.928 € für Verheiratete wird ein Zuschuss nicht mehr gewährt.

Bei Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gilt künftig bundesweit eine monatliche Hinzuverdienstgrenze von dann 1.647,80 €, bis zu der Einkommen nicht auf die Rente angerechnet werden. Und bei Witwen/Witwern ist Einkommen bundesweit mindestens bis zu einem Betrag von monatlich 1.557,07 € (Altrecht: 1.038,05 €) anrechnungsfrei. Bezieher einer vorzeitigen und Regelaltersrente können weiterhin unbegrenzt zu ihrer Rente hinzuverdienen.

Möglichkeit zur Befreiung eingeschränkt

Seit dem 01. Oktober 2022 ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der AdL aufgrund eines außerlandwirtschaftlichen Erwerbseinkommens nur noch möglich, wenn das jährliche Einkommen „mehr als das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1 SGB IV“ beträgt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG). Als Folge der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,82 €/Arbeitsstunde erhöht sich zum 1. Januar 2025 die Geringfügigkeitsgrenze auf 556 € monatlich und die AdL-Befreiungsgrenze damit auf 556 € x 12 = 6.672 € p. a.
Für selbst beschaffte Betriebs- und Haushaltshilfe leistet die SVLFG künftig in allen Versicherungszweigen 21 € je geleisteter Einsatzstunde statt zuletzt 13,00 € (bzw. 12,75 € in den neuen Bundesländern).

Eltern von Kindern, die ab 1. April 2025 geboren werden, erhalten kein Elterngeld mehr, wenn deren zu versteuerndes Jahreseinkommen 175.000 € überschreitet. Maßgeblich ist jeweils das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes.

Ihre Meinung ist gefragt

Was denken Sie über dieses Thema? Was beschäftigt Sie aktuell? Schreiben Sie uns Ihre Meinung, Gedanken, Fragen und Anmerkungen.

Wir behalten uns vor, Beiträge und Einsendungen gekürzt zu veröffentlichen.

Mehr zu dem Thema

top + Wissen, was zählt.

Voller Zugriff auf alle Beiträge, aktuelle Nachrichten, Preis- und Marktdaten - auch in der App.

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

E-Mail-Adresse

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.