Haben Landwirte, die einen verpachteten Betrieb erben bzw. übertragen bekommen, künftig einen Steuernachteil? Normalerweise zahlen Hoferben kaum bis gar keine Steuer. Dabei spielt es bislang keine Rolle, ob der Hof zuvor verpachtet oder vom Erblasser selbst bewirtschaftet wurde.Das höchste Finanzgericht, der Bundesfinanzhof (BFH), hat nun in gleich zwei Urteilen mit dieser einheitlichen Vorgehensweise gebrochen.
Die Richter sind der Ansicht: Nur wenn der Erblasser bzw. Schenker auch tatsächlich den Betrieb selbst bewirtschaftet hat, kann derErbe bzw. Übernehmer die Steuervorteile in Anspruch nehmen. Der BFH beruft sich in seinen Entscheidungen auf das Bewertungsgesetz, wonach nicht das Eigentum an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausschlaggebend ist, sondern vielmehr, dass es sich bei dem Erblasser um einen Land- oder Forstwirt handelt.
Allerdings sorgen die Urteile auch in der Finanzverwaltung für Stirnrunzeln, weshalb diese einen Nichtanwendungserlass vorbereitet. Damit wäre zwar die Gefahr für die meisten gebannt, weil die Finanzämter dann bei ihrer herkömmlichen Herangehensweise bleiben müssten. Kommt es aber zum Streit und muss ein Richter entscheiden, ist dieser nicht an den Erlass, sondern vielmehr an die Urteile des BFH gebunden (Urteile vom 16.11.2022, Az.: II R 39/20 und Urteil vom 25.11.2020, Az.: II R 9/19).
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Haben Landwirte, die einen verpachteten Betrieb erben bzw. übertragen bekommen, künftig einen Steuernachteil? Normalerweise zahlen Hoferben kaum bis gar keine Steuer. Dabei spielt es bislang keine Rolle, ob der Hof zuvor verpachtet oder vom Erblasser selbst bewirtschaftet wurde.Das höchste Finanzgericht, der Bundesfinanzhof (BFH), hat nun in gleich zwei Urteilen mit dieser einheitlichen Vorgehensweise gebrochen.
Die Richter sind der Ansicht: Nur wenn der Erblasser bzw. Schenker auch tatsächlich den Betrieb selbst bewirtschaftet hat, kann derErbe bzw. Übernehmer die Steuervorteile in Anspruch nehmen. Der BFH beruft sich in seinen Entscheidungen auf das Bewertungsgesetz, wonach nicht das Eigentum an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausschlaggebend ist, sondern vielmehr, dass es sich bei dem Erblasser um einen Land- oder Forstwirt handelt.
Allerdings sorgen die Urteile auch in der Finanzverwaltung für Stirnrunzeln, weshalb diese einen Nichtanwendungserlass vorbereitet. Damit wäre zwar die Gefahr für die meisten gebannt, weil die Finanzämter dann bei ihrer herkömmlichen Herangehensweise bleiben müssten. Kommt es aber zum Streit und muss ein Richter entscheiden, ist dieser nicht an den Erlass, sondern vielmehr an die Urteile des BFH gebunden (Urteile vom 16.11.2022, Az.: II R 39/20 und Urteil vom 25.11.2020, Az.: II R 9/19).