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Diese Vorgaben und Pflichtthemen sollten Sie beim Tag des offenen Hofes beachten

Ein Tag des offenen Hofes bringt Verbrauchern die praktische Landwirtschaft nahe und ist ein organisatorischer Kraftakt. Bei diesen Punkten gehen Sie besser auf Nummer sicher.

Lesezeit: 5 Minuten

Wer einen Hoftag plant, trägt gegenüber den Hofbesuchern und dem eigenen Betrieb viel Verantwortung. Bei einer hohen Besucherzahl kann es schnell zu unkontrollierten Personen- und Materialschäden kommen. Im Vorfeld gibt es viele Möglichkeiten Fehler zu vermeiden und sich rechtlich abzusichern, damit der Hoftag nicht nur bei den Besuchern ein positives Gefühl hinterlässt.  

Ausreichend Fluchtwege und Rettungsgassen einplanen!  

Wie das Hofgelände geschmückt wird und wo die Stände und Demonstrationsflächen aufgebaut werden, ist Ihnen als Betriebsleiter überlassen. Dennoch sollten Sie als Veranstalter genügend Rettungswege und sichere Sammelplätze für Brand- und andere Gefahrensituationen einrichten. Rettungsfahrzeuge sollten immer ungehinderten Zugang zum Hof finden und dürfen nicht durch parkende Autos behindert werden.  

Wenn schlechtes Wetter den Hoftag bedroht 

Bahnt sich eine Regenfront vor und während des Hoftages an, ist seitens des Veranstalters ein überdachter Bereich bereitzustellen. Ein geleerter Stall oder eine Scheune bieten sich  hierfür an. Je nach Besucherzahl und Windstärke sind Sonnenschirme oder kleine Festzelte eher ungeeignet. Private Räume sollten stehts verschlossen werden. Auch Maschinen- oder Technikräume sollten von den Besuchern nicht ohne Aufsicht aufgesucht werden. Kinder können mit einem entsprechenden Spielangebot in der Scheune beschäftigt werden.  

Sind Feldbegehungen geplant, sind diese ebenfalls dem Wetter anzupassen. Rundfahrten mit dem Trecker oder Demonstrationsfahrten auf nassem Acker nicht nur der Gesundheit, sondern auch dem Bodengefüge. Besser ist es dann, Fahrzeuge auf dem Hofgelände zu präsentieren oder Fruchtfolgen anhand von einzelnen Pflanzen zu erklären.  

Eine passende Versicherung schützt Ihren Betrieb im Schadensfall 

Ein aktueller Leitfaden des Deutschen Bauernverbandes (DBV) rät Veranstaltern, dass die Betriebe vor Beginn des Hoftages ihren Versicherungsschutz entsprechend prüfen sollten. Dieser sollte im besten Fall Personen-, Sach- und Vermögensschäden umfassen. Das schließt vor allem die Besucher, den Betrieb und die Helfer mit ein. Allgemein gilt: Vermeiden Sie Sach- und Personenschäden, denn einen 100%igen Versicherungsschutz gibt es nicht. Der Hoftag sollte als Veranstaltung mit den wichtigsten Eckdaten bei der Versicherung eingehen, um einen passenden Versicherungsschutz zu erhalten. Grundsätzlich gilt bei allen Versicherungen:  

  • Nicht versichert sind mutwillige und vorsätzliche Beschädigungen.  

  • Wird eine mangelnde Absicherung von Gefahrenquellen nachgewiesen, ist die Versicherung nicht zahlungspflichtig.  

  • Handelt eine Person schuldhaft zum Nachteil der geschädigten Person, kommt diese für den Schaden persönlich auf. 

Halten Sie Overalls und Schuhüberzieher bei Stallführungen bereit 

Befinden sich Nutztiere auf dem Hofgelände, ist vor Hofbeginn mit dem Veterinäramt, der Tierseuchenkasse und der Versicherung Rücksprache zu halten. Dabei sollte festgelegt werden, welche Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen für den Hoftag zu treffen sind. Besonders bei Schweinehaltung sind Hygienemaßnahmen wie Overalls und Schuhüberzieher zu beachten, um die Tiere vor einer unnötigen Keimbelastung zu schützen. Alternativ können die Nutztiere auch durch (gereinigte!) Sichtfenster beobachtet werden. Wie weit sich die Besucher individuell den Tieren nähern dürfen, ist vor Beginn festzulegen und kann den Besuchern durch entsprechende Hinweisschilder vermittelt werden. Besonders bei Weidetieren, die viel menschlichen Kontakt nicht gewohnt sind, ist ein entsprechender Abstand dringend geboten.  

Ausschankgenehmigung und Gesundheitszeugnis sind Pflicht für die Bewirtung der Hofgäste 

Werden Getränke angeboten, ist zuvor eine Ausschankgenehmigung bei der Gemeindeverwaltung einzuholen. Werden auch offene Speisen zum Verkauf angeboten, ist zuvor ein Gesundheitszeugnis vom Gesundheitsamt erforderlich. Besonders vakuumverpackte Lebensmittel können dabei in großen Mengen auf Kommissionsbasis gekauft werden. Was nicht verkauft wurde, kann zum Zwischenhändler zurückgebracht werden.  

Kümmern Sie sich rechtzeitig um sanitäre Anlagen  

Wer Besucher auf dem eigenen Hof empfängt, sollte auf eine entsprechende Versorgung mit Sanitäranlagen achten. Denn ohne entsprechende Anlagen kann es nicht nur für den Veranstalter zu unschönen Konsequenzen führen. Auch Besuchern, die beim Wildpinkeln oder Urinieren im öffentlichen Raum „erwischt“ werden, drohen unnötige Bußgelder. Eine Investition in Toilettenwagen ist daher empfehlenswert.  

Landmaschinen und Arbeitsgeräte richtig Absichern 

Befinden sich auf dem Hofgelände freistehende Arbeitsgeräte (z.B. elektrische Sägen oder Rasenmäher) sowie Landmaschinen, sind diese ordnungsgemäß abzustellen oder zu verstauen. Frei zugängliche Schlüssel sind abzuziehen und sicher zu verwahren. Zuggelenkteile und Anbaugeräte sind entsprechend zu befestigen. Werden Arbeitsgeräte, Roboter oder Landmaschinen zu Anschauungszwecken auf dem Hof präsentiert, sollten diese stehts durch einen qualifizierten Mitarbeiter überwacht werden.  

Reduzieren Sie das Verletzungsrisiko im Kinderbereich 

Vorsicht gilt insbesondere in Bereichen, in denen Kinder spielen. Werden Scheunen oder Ställe als Ort für Kinderspiele oder freie Spielmöglichkeiten angeboten, sind diese kindergerecht abzusichern. Sind alle herausragenden Nägel an der Wand beseitigt und Löcher im Boden gestopft? Und steht eine Aufsichtsperson parat? Kann letzteres  nicht gewährleistet werden, ist eine entsprechende Kennzeichnung mit „Eltern haften für ihre Kinder“ und „Bitte beaufsichtigen Sie Ihre Kinder“ und eine mündliche Information der Eltern erforderlich.  

Mit passender GEMA-Anmeldung wird der Hoftag zum Fest 

Möchten Sie ihre Gäste mit Musik empfangen? Dann ist eine entsprechende Anmeldung bei der GEMA erforderlich. Das schießt auch die elektronische Nutzung oder den Auftritt einer Band oder Spielkapelle mit ein. Es fallen bei der Anmeldung entsprechende Gebühren an. Wird sich gegen eine Anmeldung entschieden, greift die Schadensersatzpflicht.  

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