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GbR, KG oder GmbH? Die richtige Rechtsform finden

Die Wahl der richtigen Rechtsform ist für Landwirte eine zentrale Entscheidung. Wir geben einen praxisnahen Überblick über die wichtigsten Gesellschaftsformen und ihre Vor- und Nachteile.

Lesezeit: 8 Minuten

Besonders bei der Einführung neuer Betriebszweige, wie z.B. Agri-Photovoltaik, bei Expansionsplänen, Kooperationen mit anderen Betrieben oder bei der Hofübergabe, steht die Wahl der richtigen Rechts- oder Gesellschaftsform im Mittelpunkt. Diese Entscheidung wirkt sich auf zentrale Aspekte wie Haftung, Steuerlast und Entscheidungshoheit aus (siehe Tabelle, unten).

Die Rechtsformen lassen sich in vier Kategorien einteilen: Einzelunternehmen, Personengesellschaften (z. B. GbR, KG), Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG, Genossenschaft) und Mischformen wie die GmbH & Co. KG.

In der Land- und Forstwirtschaft dominiert nach wie vor das Einzelunternehmen. Laut Agrarstrukturerhebung 2023 wirtschaften 85 % der landwirtschaftlichen Betriebe in Deutschland als Einzelunternehmen. 12 % sind als Personengesellschaften organisiert, während juristische Personen wie GmbHs, Genossenschaften oder AGs rund 2 % ausmachen.

GbR/eGbR: gleichberechtigte Zusammenarbeit

Personengesellschaften wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) basieren auf enger Zusammenarbeit und gemeinsamer Verantwortung der Gesellschafter. Bei der GbR schließen sich zwei oder mehr Personen zusammen. Sie teilen sich die Geschäftsführung und entscheiden gleichberechtigt, sofern keine abweichenden Regelungen vereinbart werden.

Für eventuelle Schulden haften sie nicht nur mit dem Gesellschaftsvermögen, sondern auch mit ihrem Privatvermögen und sie haften auch für Handlungen des Mitgesellschafters – ein Risikofaktor, den es zu berücksichtigen gilt. Ein Vorteil der GbR sind die geringen Gründungs- und Verwaltungskosten.

Eine Eintragung der GbR ins Gesellschaftsregister ist grundsätzlich freiwillig. Sie wird jedoch verpflichtend, wenn die GbR ein eintragungsfähiges Recht besitzt, wie etwa Eigentum an einem Grundstück oder Geschäftsanteile an einer GmbH. Durch die Eintragung wird die GbR zur eingetragenen GbR (eGbR), was zusätzliche Rechtssicherheit schafft.

Wann sinnvoll? Der klassische Fall zur Gründung einer GbR ist die zweistufige Hofnachfolge. Der Betriebsinhaber möchte den Sohn/die Tochter an die Hofübernahme heranführen und selbst kürzer treten. So kann der Betrieb unter Umständen bereits die Junglandwirteprämie in Anspruch nehmen. Das bewegliche Inventar des Einzelunternehmens wird in die GbR eingebracht, nicht jedoch die Grundstücke – sie bleiben im Eigentum des Betriebsinhabers, das Grundbuch bleibt unverändert. Deshalb ist dies keine eGbR. Der Inhaber überlässt die Flächen der GbR. Das Kind hält 50 % der GbR-Anteile und beteiligt sich an Gewinnen und Verlusten, aber nicht am Grundeigentum.

Im zweiten Schritt überträgt der Betriebsinhaber die Grundstücke und den 50-prozentigen Anteil auf die GbR, sodass anschließend wieder ein Einzelunternehmen des Kindes vorliegt.

Eine GbR kann auch sinnvoll sein, wenn mehrere Kinder die Hofnachfolge antreten wollen oder wenn weitere Betriebszweige wie z.B. Urlaub auf dem Bauernhof, ein Hofcafé oder ein Hofladen vom Ehepartner betrieben werden. Gründen Sie eine GbR mit Ihrem Ehepartner, um z.B. einen Hofladen zu führen, wird im Gesellschaftsvermögen der GbR i.d.R. nur die Ausstattung (Regale, Kühlung, Verkaufstheke etc.) aufgenommen. Durch die Verteilung des Gewinns, z. B. 90 % an den Ehepartner und 10 % an den Landwirt, kann Ihr Ehepartner den Gewinn nach Steuerabzug zum Vermögensaufbau nutzen.

Über die GbR-Struktur bleibt die Bindung zum landwirtschaftlichen Betrieb erhalten, was unter Umständen für baurechtliche Genehmigungen von Bedeutung sein kann.

Eine GbR eignet sich auch für Landwirte, die gleichberechtigt kooperieren möchten – etwa in Maschinengemeinschaften, die als Lohnunternehmen auftreten möchten oder in einer gemeinsamen Tierhaltung oder Flächenbewirtschaftung.

KG: Einer entscheidet, andere unterstützen

Sind in einer Personengesellschaft nicht alle Partner gleichberechtigt, sondern einer führt die Geschäfte (Komplementär) und die anderen sind nur beteiligt (Kommanditisten), ist die Kommanditgesellschaft (KG) das Mittel der Wahl. Die KG kombiniert die Haftungsbeschränkung der Kommanditisten mit der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit des Komplementärs.

Der Komplementär haftet vollumfänglich mit seinem gesamten Vermögen, die Kommanditisten nur in Höhe ihrer Einlagen. Der Komplementär hat daher weitgehende Entscheidungsfreiheit, während der Kommanditist in der Regel von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, aber am Gesellschaftsergebnis beteiligt wird.

Wann sinnvoll? Die Gründung einer KG ist häufig bei Tierhaltungs- oder Ackerbaukooperationen sinnvoll. Der Komplementär bringt bspw. seinen Stall in die KG ein und übernimmt die unternehmerische Verantwortung. Die Kommanditisten bringen lediglich ihre Vieheinheiten oder Flächen ein.

Größere Ackerbaubetriebe entscheiden sich häufiger für diese Rechtsform: Kleinere Betriebe treten der KG als Kommanditisten bei, sodass die KG ihre Flächen erweitern und gleichzeitig Mitarbeiter gewinnen kann, die in der Außenwahrnehmung als Mitgesellschafter wahrgenommen werden.

Sie eignet sich auch, um Investoren zu gewinnen, die nicht operativ tätig sein wollen.

GmbH: Haftung begrenzen

Kapitalgesellschaften wie die GmbH werden in der Land- und Forstwirtschaft vor allem genutzt, um finanzielle Risiken zu minimieren. Die GmbH ist eine Handelsgesellschaft mit einem Geschäftsführer und einer Gesellschafterversammlung.

Vorteil: Die Haftung ist auf die Stammeinlage beschränkt, das Mindeststammkapital beträgt 25.000 €, wovon bei der Gründung der Gesellschaft mindestens 12.500 € einzuzahlen sind.

Um Entscheidungen treffen zu können, benötigt die GmbH als juristische Person einen Geschäftsführer. Dieser muss nicht dem Kreis der Gesellschafter angehören. So kann externe Expertise eingeholt werden.

Wann sinnvoll? Für die landwirtschaftliche Urproduktion ist die GmbH unüblich. Sie eignet sich aber für Betriebszweige, um die Haftung zu begrenzen – etwa wenn Sie mit einem Betriebszweig starten wollen und nicht sicher sind, ob dieser erfolgreich sein wird. Bei Projekten mit hohem finanziellen Risiko wie Freiflächen-Photovoltaikanlagen oder Windenergie ist dies möglich, steht aber in Konkurrenz zur GmbH & Co. KG (siehe unten).

UG: Günstig gründen

Existenzgründer mit wenig Eigenkapital können auf die Unternehmergesellschaft (UG) zurückgreifen. Sie ist keine eigene Gesellschaftsform, sondern gilt als vereinfachte Variante der GmbH. Mit einem Mindeststammkapital von nur einem Euro bietet sie einen günstigen Einstieg, hat aber auch Nachteile. Bei zu geringem Stammkapital droht schnell die Insolvenz. Deshalb sollte das Stammkapital mindestens so hoch sein, wie die Kosten für die Gründung und die Aufnahme des Geschäftsbetriebs. Ziel ist es, das Stammkapital einer GmbH von 25.000 € anzusparen und damit eine Umfirmierung zu ermöglichen.

Jedoch ist eine GmbH nach außen die etwas seriösere Rechtsform, weil viele Menschen mit einer UG nichts anfangen können.

Wann sinnvoll? Besonders interessant ist die UG für Neugründungen, die sich erst bewähren müssen, wie z.B. die Direktvermarktung oder Gastronomie. So werden rechtliche und finanzielle Risiken vom Betrieb getrennt. Weitere Beispiele sind, wenn ein Angehöriger des Betriebsinhabers eine unternehmerische Aktivität starten will, z.B. im lohnunternehmerischen Bereich. Der Sohn/die Tochter erwirbt einen Lkw und transportiert damit Güter für andere landwirtschaftliche Betriebe, z.B. Rüben.

GmbH & Co. KG: Clevere Mischform

Die GmbH & Co. KG kombiniert die Vorteile einer Personengesellschaft mit der Haftungsbeschränkung einer GmbH. Es haftet nur das Gesellschaftsvermögen der GmbH, wodurch das Privatvermögen der Gesellschafter geschützt ist. Die GmbH muss mit mindestens einem Gesellschafter (Kommanditist) einen Gesellschaftsvertrag abschließen. Die GmbH übernimmt die Funktion der Komplementärin und damit die volle Haftung.

Entscheidungen treffen die Gesellschafter. Um handlungsfähig zu sein, müssen die Geschäfte jedoch vom Geschäftsführer getätigt werden. Oft sind die Gesellschafter der GmbH gleichzeitig die Kommanditisten der KG.

Wann sinnvoll? Eine GmbH & Co. KG ist sinnvoll, wenn eine Investition überwiegend mit Fremdkapital finanziert wird. Dies ist z. B. grundsätzlich bei Agri-PV-Anlagen, Windenergieprojekten und Biogasanlagen sinnvoll.

Auch Betriebszusammenschlüsse sind möglich. Zwei oder mehrere Landwirte bringen für eine bestimmte Bewirtschaftungsform ihre Betriebe ganz oder teilweise in eine gemeinsame Gesellschaft ein, ohne das Eigentum an den Flächen zu verlieren.

Ein weiterer Vorteil der GmbH & Co. KG ist, dass Sie wählen können, ob die Gesellschaft landwirtschaftliche oder gewerbliche Einkünfte erzielt, wenn die GmbH & Co. KG ausschließlich im Rahmen der Landwirtschaft tätig ist.

Darüber hinaus macht die GmbH & Co. KG als Reinvestitionsgesellschaft Sinn, wenn ein Landwirt Flächen z. B. für den Straßen- oder Leitungsbau verkaufen muss und das Kapital z. B. in Immobilien reinvestieren will.

eG: Gemeinsam wirtschaften

Genossenschaften dienen nicht nur wirtschaftlichen, sondern auch sozialen Interessen ihrer Mitglieder. Eine eingetragene Genossenschaft (eG) lässt sich bereits von drei Personen gründen. Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme – unabhängig von der Höhe seiner Einlage. Das unterscheidet Genossenschaften von anderen Gesellschaftsformen wie der GmbH, bei der das Stimmrecht meist von der Kapitalbeteiligung abhängt. Mitglieder haften in der Regel nur mit ihrer Einlage. Diese wird beim Beitritt in die Genossenschaft festgelegt und ist in der Satzung geregelt.

Wann sinnvoll? Vor allem in Ostdeutschland sind Genossenschaften weit verbreitet – entstanden aus den Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) der DDR. Heute spielen sie vor allem bei Erzeugergemeinschaften eine Rolle: Molkereigenossenschaften bündeln die Milchproduktion, Winzergenossenschaften erleichtern den Weinvertrieb.

So ist die eG auch für Rindermäster, die Schlachtung und Vermarktung gemeinsam organisieren wollen, eine praktikable Lösung. Sie kann die Marktposition stärken, Kosten senken und den Zugang zu Abnehmern erleichtern.

Auch können Erzeugergemeinschaften bestimmte Fördermittel bei der EU beantragen. So wird die Anschaffung von bestimmten Maschinen über eine Erzeugergemeinschaft gefördert, wenn diese Maschinen der Erzeugergemeinschaft zugutekommen.

Gewerbesteuer und Jahreswahl

Für die GmbH ist das Kalenderjahr als Geschäftsjahr gesetzlich vorgeschrieben. Einzelunternehmer, Personengesellschaften, die GmbH & Co. KG und Genossenschaften können hingegen ein Wirtschaftsjahr wählen.

Gewerbesteuer fällt immer an, wenn keine landwirtschaftlichen Einkünfte erzielt werden. Das gilt für jede Rechtsform, auch für Einzelunternehmer. Juristische Personen wie GmbH oder AG sind kraft Gesetzes immer gewerbesteuerpflichtig. Bei anderen Rechtsformen – also bei Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder der GmbH & Co. KG – kann die Gewerbesteuer teilweise auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Die Steuerbelastungen finden Sie in der Tabelle.

Grundsätzlich gilt: Die Wahl der richtigen Rechtsform erfordert eine individuelle Beratung durch Steuerberater oder Rechtsanwälte.

Unsere Experten: Ralf Stephany, PARTA Steuerberatung GmbH,

Dr. Ulrich Klischat, Landwirtschaftskammer Niedersachsen

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