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Steuerfalle Nebeneinkünfte für GbR, KG & Co.

Viele Landwirte bessern mit Nebentätigkeiten ihr Einkommen auf. Das kann zur Steuerfalle werden. Worauf Sie achten sollten, berichtet Ralf Stephany von der Steuerkanzlei Parta in Bonn.

Lesezeit: 6 Minuten

Schnell gelesen

  • Personengesellschaften, die neben landw. Einkünften noch gewerbliche ­erzielen, können Probleme mit dem ­Finanzamt bekommen.

  • Überschreiten die gewerblichen ­Umsätze bestimmte Grenzen, werden auch die landw. Enkünfte gewerblich.

  • Für Einzelunternehmen gelten weniger strenge Regeln.

Lohnarbeiten für Berufskollegen, Winterdienst für die Gemeinde, Transportfahrten für Biogasanlagen, Urlaub auf dem Bauernhof oder der Zu- und Weiterverkauf von Produkten für den Hofladen: Immer mehr Landwirte bessern ihr Einkommen mit Nebentätigkeiten auf. Was viele dabei übersehen: Es gibt Spielregeln, und wer die nicht einhält, kann Probleme mit seinem Finanzamt bekommen.

Unkritisch: Sie haben für Ihr Gewerbe in einem umgenutzten Gebäude oder für die Nebentätigkeiten ein eigenes Unternehmen gegründet. Aber immer dann, wenn Sie Ihre Nebentätigkeiten nicht in ein eigenes Gewerbe bzw. Unternehmen ausgelagert haben, kann es zu einer steuerlich gefährlichen Mixtur kommen. Denn Sie erzielen dann neben Ihren landwirtschaftlichen Einkünften auch gewerbliche.

Grenzen beachten

Je nach Unternehmensart und Höhe färben die gewerblichen Einkünfte womöglich auf die landwirtschaftlichen ab, wenn diese bestimmte Grenzen überschreiten. Konsequenz: Der Fiskus verbucht die gesamten Einkünfte, also auch die landwirtschaftlichen, als gewerblich. Sie zahlen dann neben der Einkommen- auch Gewerbesteuer. Auch wenn Ihnen ein Teil der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet wird, müssen Sie unterm Strich deutlich tiefer in die Tasche greifen. Gewerbliche Einnahmen sind aber nicht gleich gewerblichen Einnahmen. Es gibt zwei Formen:

  1. Rein gewerbliche Einnahmen. 

    Diese erzielen Sie, wenn Sie

  • ausschließlich zugekaufte Produkte bearbeiten oder veredeln,

  • landwirtschaftliche Produkte zukaufen oder mit diesen handeln, ohne dabei ihre selbst erzeugten Produkte zu vermarkten,

  • Dienstleistungen mit Maschinen anbieten, die sie nur für Lohnunternehmer­tätigkeiten erworben haben und nicht im eigenen Betrieb nutzen,

  • Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage oder

  • gewerbliche Beteiligungseinkünfte haben.

  1. Landwirtschaftsnahe gewerbliche Einkünfte.

    Hierzu zählen:

  • Zukauf und der Handel mit landwirtschaftlichen Produkten. Beispiel: Sie verkaufen im Hofladen neben Ihren eigenen Milchprodukten noch Joghurt eines Nachbarn. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um andere landwirtschaftliche oder außerlandwirtschaftliche Waren handelt (z. B. Dekoartikel). Zu den landwirtschaftsnahen gewerblichen Einnahmen zählen auch solche aus Dienstleistungen. Beispiel: Sie kaufen Speisen oder Getränke zu und verkaufen diese neben selbst produzierten in Ihrem Bauernhofcafé.

  • Dienst­leis­tungen mit eigenen oder ohne Maschinen, also bei klassischen Lohn­unternehmerleistungen, Nachbarschaftshilfe oder Tätigkeiten für die Gemeinde (z. B. Winterdienst).

Kritische Grenze ab 51.500 € 

Unabhängig von der Unternehmensform müssen Sie grundsätzlich folgendes beachten:

  • Für landwirtschaftsnahe gewerbliche Einkünfte gilt: Die Einnahmen je Gruppe, also aus „Zukauf bzw. Handel mit landwirtschaftlichen Produkten“ und „Dienstleistungen“, dürfen ein Drittel des Gesamtumsatzes des Betriebs oder 51.500 €/Wirtschaftsjahr nicht überschreiten (Übersicht 1 unten). Die Summe aus beiden Gruppen darf nicht mehr als 50 % Ihres Gesamtumsatzes ausmachen. Nur dann zählen auch diese steuerlich noch zu denen aus Land- und Forstwirtschaft. Wenn Sie die Grenze überschreiten, erzielen Sie neben Ihren landwirtschaftlichen auch gewerbliche Einnahmen.

  • Überschreiten die gewerblichen Einnahmen die Grenze des Gewerbesteuerfreibetrages von 51.500 €/Wirtschaftsjahr, zahlen Sie dafür Gewerbesteuer. Diese dürfen Sie dann zwar von Ihrer zu zahlenden Einkommensteuer abziehen. In Gemeinden mit hohen Hebesätzen müssen sie jedoch mit einer Mehrbelastung rechnen.

Von diesen Regeln gibt es Ausnahmen:

  • Landwirte, die als Einzelunternehmer wirtschaften, und die eine der Grenzen nur geringfügig – und zwar bis zu drei Jahre nacheinander – überschreiten, sind nicht sofort davon betroffen. Erst im vierten Jahr wertet der Fiskus diese landwirtschaftsnahen Einnahmen als gewerbliche Einkünfte.

  • Bei Betriebserweiterungen oder -neugründungen: Wenn Sie einen Hof­laden gerade erst gegründet haben und sofort im ersten Jahr mit den zugekauften Produkten einen Umsatz von über 51.500 € erzielen, liegen von Anfang an gewerbliche Einkünfte vor. Wenn Sie die Grenzen im ersten Jahr nicht überschreiten, dafür aber im zweiten Jahr, gilt wieder die dreijährige Schonfrist.

  • Wenn Sie nicht umhinkommen, dass die gewerblichen Einnahmen über den Grenzen liegen, kann es eine Lösung sein, ein zweites Unternehmen zu gründen und die gewerblichen Einnahmen vom landwirtschaftlichen Betrieb „auszulagern“, also z. B. die Bereiche landwirtschaftliche Produktion und Vermarktung in separaten Unternehmen zu erfassen.

Strengere Regeln

Wirtschaften Sie im Rahmen einer Personengesellschaft, also als GbR oder Kommanditgesellschaft, gelten strengere Spielregeln. Je nach Art – landwirtschaftsnahe oder rein gewerbliche Einkünfte – müssen Landwirte mit einer Personengesellschaft unterschiedliche Grenzen einhalten:

  • Die Umsätze aus den landwirtschaftsnahen gewerblichen Tätigkeiten dürfen wie oben bereits beschrieben ein Drittel des Gesamtumsatzes oder 51.500 €/Jahr nicht überschreiten (Übersicht 2 unten). Wenn das doch der Fall ist, werden anders als bei Einzelunternehmen alle Einnahmen – auch die landwirtschaftlichen – gewerblich.

  • Rein gewerbliche Einnahmen dürfen 3 % des Gesamtnettoumsatzes oder 24.500 €/Jahr nicht überschreiten. Halten Sie den Grenzwert ein, hat Ihre GbR oder KG – wie ein Einzel­unternehmen – zwei Einkunftsarten nebeneinander und die Abfärberegelung greift in diesem Fall nicht. Wenn Sie hingegen nur eine dieser beiden Grenzen überschreiten, werden alle Einkünfte der Personengesellschaft, auch die landwirtschaftlichen, gewerblich.

Hierzu ein Beispiel: Die Eheleute ­Müller betreiben ihren landwirtschaft­lichen Schweinemastbetrieb als GbR (Name erfunden). Ihr Nettoumsatz liegt bei 700.000 €/Jahr. Gelegentlich kaufen sie Kartoffeln hinzu und veräußern diese wieder. Der Umsatz daraus beträgt nicht mehr als 50.000 €/Jahr. Ein weiteres Standbein ist eine Photovol­taikanlage, die Einkünfte von 22.000 € erzielt.

Die Müllers müssen also beide Grenzwerte nebeneinander prüfen. Der Umsatz aus dem Zukauf der Kartoffeln liegt unter der Grenze von 51.500 €/Jahr für grundsätzlich gewerbliche, aber landwirtschaftsnahe Einnahmen. Bei der Photovoltaikanlage handelt es sich allerdings um rein gewerbliche Einkünfte. Sie überschreiten die Grenze von 24.500 €/Jahr jedoch nicht. Die Eheleute haben also Glück gehabt, die Abfärbe­regelung greift nicht: Die GbR erzielt nebeneinander landwirtschaftliche und gewerbliche Einnahmen.

Würde das Ehepaar mit der Anlage allerdings einen Umsatz von 30.000 €/Jahr erwirtschaften, überschreiten sie die 24.500 €/Jahr. Der Fiskus erfasst dann alle Einnahmen, auch die landwirtschaftlichen, als gewerbliche Einkünfte. Die Lösung: Das Ehepaar könnte eine weitere GbR gründen und die PV-Anlage darüber laufen lassen.

GbR und eGbR: Das sind die Unterschiede

Seit Jahresanfang müssen Sie Ihre Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) unter bestimmten Bedingungen in ein Register eintragen (handelsregister.de). Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie Grundstücke oder Anteile an einer GmbH kaufen und in die GbR einbringen. Der Eintrag ist auch notwendig, wenn sich etwas an der Gesellschafterstruktur ändert oder wenn Sie eine Grundschuld eintragen wollen. Durch die Registrierung wird die GbR dann zur eGbR. Gut zu wissen: Für eine eGbR gelten die gleichen Abfärberegeln wie für eine GbR. 

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