Ein großer Vorteil von GbR, KG und OHG ist, dass Landwirte ihre Flächen in die Gesellschaft einbringen oder entnehmen können, ohne dass Grunderwerbsteuer anfällt (§§ 5,6,7 Grunderwerbsteuergesetz-GrEStG).
Diese Vergünstigung drohte mit der Abschaffung des Begriffs des Gesamthandvermögens durch das Wachstumschancengesetz zum 31.12.2024 wegzubrechen. Jetzt können Betroffene aber aufatmen: Bis zum 31.12.2026 bleibt nun noch Zeit, Flächenübertragungen ohne Belastung durch die Grunderwerbsteuer vorzunehmen. Hintergrund sind Artikel 29 und 30 des am 15.12.2023 beschlossenen Kreditzweitmarktförderungsgesetzes und ein neuer § 24 GrEStG.
Bei Hofübergaben über eine Personengesellschaft innerhalb der Familie besteht zudem weiter die Möglichkeit, die Grunderwerbsteuer z.B. über den § 3 GrEStG zu vermeiden.
Rechtsanwalt Dr. Carlo Thiel, Kanzlei Geiersberger, Glas & Partner, Rostock