Wird ein landwirtschaftlicher Betrieb nicht nach der Höfeordnung, sondern nach dem BGB-Erbrecht vererbt, errechnen sich die Pflichtteilsansprüche weichender Erben – soweit es sich um ein sogenanntes Landgut im Sinne des BGB handelt – nicht nach dem tatsächlichen Wert des Betriebes, sondern nach dem viel geringeren Ertragswert.
Ob dies auch dann gilt, wenn kein geschlossener Betrieb vererbt wird, sondern nur ein Gesellschaftsanteil, weil der Betrieb – meist aus steuerlichen Gründen – in das Eigentum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (z. B. Vater-Sohn GbR) eingebracht wurde, war lange Zeit strittig.
Nunmehr hat das Oberlandesgericht München in einer Entscheidung klargestellt, dass auch in diesem Fall das Ertragswertprivileg angewandt werden kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag oder in sonstiger Weise sichergestellt haben, dass die Gesellschaftsanteile letztlich an einen Erben fallen, d. h. der Betrieb faktisch nicht in das Eigentum mehrerer gelangt (Az. 19 U 369/17).
Tipp für GbR-Verträge: Bei der Gestaltung von entsprechenden Gesellschaftsverträgen sollten die Beteiligten im Hinblick auf die erbrechtliche Konsequenz deshalb besondere Sorgfalt walten lassen und den Erbfall schon klar regeln, rät Rechtsanwalt Josef Deuringer aus Augsburg.