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Grünes Kennzeichen: Was Sie dürfen und was nicht

Kann die Polizei bei einer Kontrolle etwas beanstanden, kommt Sie das teuer zu stehen. Wir beantworten die wichtigsten Fragen zum grünen Kennzeichen.

Lesezeit: 4 Minuten

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz sieht für Fahrzeuge, die Sie zu bestimmten land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken nutzen, eine Steuerbefreiung vor (§ 3 Nr. 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz). Begünstigt sind Zugmaschinen, Anhänger, aber auch kraftfahrzeugsteuerrechtlich anerkannte Sonderfahrzeuge.

Die „grüne Nummer“ zeigt, dass Sie für das Fahrzeug keine Steuer zahlen müssen. Verkehrsrechtlich als Sattelzugmaschine oder Sattelanhänger eingestufte Fahrzeuge sind aber von der Steuerbefreiung ausgeschlossen.

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Wann darf ich mit dem grünen Kennzeichen fahren?

Entscheidend ist die tatsächliche Nutzung für den land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb. Dazu gehört nicht nur der Ackerbau, sondern auch, wenn Sie zum Beispiel mit dem Schlepper Materialien transportieren, die Sie für den Bau beziehungsweise die Sanierung von Ställen oder einer landwirtschaftlichen Halle benötigen. Lesen Sie dazu auch den Beitrag „Landwirtschaftliche Transporte: Was Sie wissen müssen“ .

Wann handelt es sich um eine steuerpflichtige Privatfahrt?

Dagegen handelt es sich um eine steuerpflichtige Privatfahrt, wenn Sie Sand oder Steine für den Bau des Wohnhauses eines Verwandten transportieren würden. Für private oder gewerbliche Transporte außerhalb der Landwirtschaft mit Ihrem Schlepper dürften Sie nicht einen Trecker mit grüner Nummer nutzen, bzw. müssten dafür beim Zollamt eine Ausnahme beantragen.

Hinweis: Beim Zoll-Portal können Sie online eine vorübergehende „zweckfremde Benutzung“ anzeigen. Registrieren Sie sich dazu auf dem Zoll-Portal und wählen Sie dann „Steuervergünstigungen verwalten“ und dort „Zweckfremde Benutzung oder zweckwidrige Verwendung mitteilen“. Für die Zeit der gewerblichen oder privaten Nutzung ist die Steuerbefreiung dann ausgesetzt und es wird für mindestens einen Monat die Steuer fällig. Das ist in der Regel immer noch billiger, als wenn Sie in eine Polizeikontrolle geraten würden.

In der Regel können Sie das grüne Kennzeichen weiter verwenden, wenn Sie nicht regelmäßig steuerpflichtige Nutzungen melden. Zuwiderhandlungen können ggf. fahndungs- bzw. strafrechtliche Konsequenzen haben. Helfen Sie mit dem Pferdeanhänger mit grünem Kennzeichen jemandem beim Umzug, wäre diese Fahrt ebenfalls steuerpflichtig.

Welche Ausnahmen gibt es beim grünen ­Kennzeichen?

Fahren Sie z. B. mit einem grünen Kennzeichen bei einer  Brauchtumsveranstaltung  mit, drückt der Fiskus ein Auge zu und Sie riskieren keinen Ärger. Gemeinhin werden Fastnachtsumzüge, Erntedankfeste, Trachtenumzüge, Prozessionen sowie Schützen- und Feuerwehrfeste als Brauchtumsveranstaltungen angesehen. Auch das Aufstellen und Einholen von Maibäumen sowie Altmaterialsammlungen (auch Weihnachtsbaumsammelaktion) und Landschaftssäuberungsaktionen fallen unter die Ausnahmeverordnung.

Nach dieser Verordnung sind bei anerkannten Brauchtumsveranstaltungen Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h und Anhänger hinter diesen Zugmaschinen von der Zulassungspflicht ausgenommen. Das gilt auch auf den An- und Abfahrten. Die Zugmaschinen benötigen aber ein eigenes Kennzeichen.

Ob es sich bei einem öffentlich groß angelegten  Trecker-Oldtimer-Treffen  um eine örtliche Brauchtumsveranstaltung handelt, müssen Sie im Einzelfall vor Ort prüfen, denn hier spielen regionale Besonderheiten eine entscheidende Rolle. Treffen Sie sich hingegen nur mit ein paar weiteren Oldtimer-Freunden zu einer Spazierfahrt, zählt das nicht als landwirtschaftliche Fahrt und die Klasse L und T sind nicht gültig.

Fahren Sie mit Ihrem Schlepper zu einer  Demonstration  und demonstrieren Sie für land- und forstwirtschaftliche Belange, dürfen Sie ebenfalls mit dem grünen Kennzeichen fahren. Wenn die Demonstration keinen land- oder forstwirtschaftlichen Hintergrund hat, müssen Sie hingegen Kfz-Steuer bezahlen.

Die sogenannten  Lichterfahrten  mit geschmückten Schleppern in der Vorweihnachtszeit zählen hingegen nicht als Brauchtumsveranstaltung. Kann der Veranstalter jedoch bei der Gemeinde einen land- oder forstwirtschaftlichen Zweck begründen, könnten Sie mit einem L- bzw. T-Führerschein und mit grünem Kennzeichen an der Fahrt teilnehmen. Der Veranstalter sollte sich am besten im Vorfeld von Gemeinde, Polizei und Hauptzollamt eine schriftliche Bestätigung ausstellen lassen, dass die Fahrt einen land- oder forstwirtschaftlichen Zweck besitzt.

Auch beim  Schneeschieben  für die Gemeinde dürfen Sie die grüne Nummer nutzen. Anders sieht es aus, wenn der örtliche Supermarkt Sie zum Schneeschieben beauftragt hat, um die Parkplätze zu räumen. In diesem Fall  dürften Sie nicht mit der grünen Nummer fahren, sondern müssten dies beim Zollamt melden. Die Führerscheinklassen L und T sind hingegen ausreichend.

Unsere Experten: Bernd Huppertz, Polizeihauptkommissar a. D., Dozent an der Hochschule für ­Polizei und öffentliche Verwaltung NRW, Martin Vaupel, Berater Straßenverkehrsrecht, Schlepper- und Transporttechnik, Landwirtschaftskammer Niedersachsen

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