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Herabfallende Äste: Können Spaziergänger Schadenersatz verlangen?

Herabstürzende Äste von Bäumen sind im Herbst keine Seltenheit. Doch haften Waldeigentümer, wenn sich Spaziergänger im Wald dadurch verletzen?

Lesezeit: 2 Minuten

Frage:

Ich besitze eine kleine Waldfläche. Bin ich als Eigentümer verpflichtet, viel genutzte Waldwege freizuhalten, also muss ich heruntergefallene Äste oder umgestürzte Bäume auf Waldwegen nach einem Sturm beseitigen? Können Spaziergänger von mir Schadenersatz verlangen, wenn sie durch herabfallende Äste „beschädigt“ werden?

Antwort:

Grundsätzlich sind Sie als Eigentümer eines Baumes verkehrssicherungspflichtig. Das bedeutet, dass Sie, weil Baum- und Astbruch Menschenleben sowie eigenes oder fremdes Eigentum gefährden können, regelmäßig Ihrer Bäume auf Stand- und Bruchsicherheit kontrollieren müssen.

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Anders verhält sich dies mit Waldflächen in freier Natur (Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02.10.2012, Az. VI ZR 311/11). Hier entschieden die Richter, dass ein Waldbesitzer nicht für waldtypische Gefahren haftbar gemacht werden kann. Generell sind Waldwege mangels entsprechender Widmung keine öffentlichen Straßen nach dem Straßen- und Wegerecht. Ein Waldbesucher betritt den Wald daher stets auf eigene Gefahr und muss mit waldtypischen Gefahren wie etwa dem Umstürzen abgestorbener Bäume rechnen. Dies gilt selbst dann, wenn ein Waldweg stark frequentiert ist. Baumkontrollen wie bei Straßenbäumen sind dem Waldbesitzer auch an stark frequentierten Waldwegen nicht zuzumuten, so das Urteil des Bundesgerichtshofes. Zu den typischen Gefahren des Waldes können herabhängende Äste  oder die mangelnde Stand- oder Bruchfestigkeit von Bäumen gehören.

Hinweis: Anders sieht es aus, wenn sich der Spaziergänger beispielsweise durch einen nicht gesicherten Holzstapel verletzt. Dann sind Sie als Waldeigentümer durchaus haftbar.

Straßen sichern

Sie unterliegen als Waldbesitzer jedoch einer erweiterten Verkehrssicherungspflicht gegenüber durch Ihren Wald hindurchführenden, öffentlichen Straßen bzw. am Waldrand und dort, wo Wald an private Wohngrundstücke angrenzt. Sie sind hier verpflichtet, schädliche Einwirkungen etwa durch umstürzende Bäume zu vermeiden und sind verpflichtet, den Baumbestand so anzulegen, dass er im Rahmen des nach forstwirtschaftlicher Erkenntnis Möglichen gegen Windbruch und Windwurf gesichert ist. D.h. Sie müssen regelmäßige Sichtkontrollen durch eine fachlich qualifizierte Person, z.B. durch den örtlichen Revierförster oder einen qualifizierten Baumpfleger, durchführen.

Unser Experte: Leopold Thum, Fachanwalt für Agrarrecht, Messerschmidt und Kollegen PartmbB, München, Bayern

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