Frage:
Wir wollen dieses Jahr im Dezember bei uns im Ort an einer Lichterfahrt teilnehmen. Reicht der T-Führerschein und darf ich mit einem grünen Kennzeichen mitfahren? Was muss ich sonst noch beachten?
Antwort:
Die Fahrerlaubnisklassen L und T dürfen Sie nur für die definierten land- oder forstwirtschaftlichen (lof) Zwecke nach § 6 Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) nutzen. Darunter fällt beispielsweise der Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Obstbau, etc. Die genannten Betriebe dürfen beispielsweise für ihre Anliegen demonstrieren, der land- oder forstwirtschaftlichen Zweck ist für die Nutzung der Klassen L und T damit gegeben. Außerdem dürfen die Fahrzeuge dann auch mit grünem Kennzeichen, also Kfz-steuerbefreit, an solchen Demonstrationen teilnehmen.
Klären Sie daher unbedingt, ob der Veranstalter bei den zuständigen Behörden (Gemeinde, Stadt oder Kreis, Ordnungsamt, Polizei) für die Lichterfahrt eine Genehmigung eingeholt und den landwirtschaftlichen Charakter dieser Fahrt deutlich gemacht hat.
Brauchtum möglich
Lichterfahrten werden bisher in der Regel nicht als Brauchtumsfahrten anerkannt. Doch, weil in einigen Regionen diese Lichterfahrten schon seit ein paar Jahren Tradition sind, kann diese Aktion zum „modernen Brauchtum“ werden. Brauchtumsveranstaltungen sind kulturelle Veranstaltungen, die für den ländlichen Raum charakteristisch sind. Dazu gehören zum Beispiel Karnevals- und Ernteumzüge, Felderfahrten, Schützen- und Feuerwehrfeste. Wichtiges Kriterium einer Brauchtumsveranstaltung ist, dass diese offiziell von der jeweiligen Gemeinde bzw. Genehmigungsbehörde als solche auch genehmigt ist. Ein spontanes Treffen von ein paar Oldtimerliebhabern, eine Geburtstagsausfahrt oder Vatertagsausflüge fallen nicht unter Brauchtumsfahrten! Bei genehmigten Brauchtumsveranstaltungen kann mit den Führerscheinen der Klasse L und T und mit grünem Kennzeichen gefahren werden.
Was ist noch zu berücksichtigen?
Lichterfahrten müssen bei der örtlichen Gemeinde, dem Ordnungsamt und der Polizei angemeldet werden. Dazu gehört auch eine entsprechende Routenplanung.
Die Auflagen der Genehmigung sind einzuhalten, z. B. dürfen Lichterketten nicht bei den An- und Abfahrten genutzt werden oder die Sicht des Fahrers darf durch die „Deko“ nicht eingeschränkt werden.
Spontane und nicht angemeldete Lichterfahrten sind zu vermeiden, da es zu Komplikationen kommen kann und damit ordnungsgemäße Lichterfahrten eher verhindert werden.
Es ist empfehlenswert den Kfz-Versicherer über die Aktion zu informieren und die Traktoren für diesen Tag speziell zu versichern.
Die Fahrzeuge müssen auch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ordnungsgemäß beleuchtet sein. Die normale Fahrzeugbeleuchtung darf nicht ausgeschaltet werden!
Unser Experte: Martin Vaupel, Berater Straßenverkehrsrecht, Schlepper- und Transporttechnik, Landwirtschaftskammer Niedersachsen
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