Nach einem Bundestagsbeschluss vom Dezember letzten Jahres müssen ab Januar 2025 Halter von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und bis zu 20 km/h erstmals eine Kfz- Haftpflichtversicherung nachweisen. Dazu gehören Radlader, Gabelstapler, Mähdrescher und selbstfahrende Futtermischwagen.
Diese Versicherungspflicht stieß auf Widerstand in Praxis und Verbänden. Gerade in der Landwirtschaft stünden Aufwand und Kosten in keinem Verhältnis zu den finanziellen und bürokratischen Belastungen.
Beschlussvorlage sieht Ausnahmen vor
In der heutigen Sitzung wird der Bundesrat das grundlegende Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zwar aller Voraussicht nach bestätigen. Gemäß einer Beschlussvorlage wird es jedoch eine Ausnahme für selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h geben, so dass diese weiterhin, also auch nach Ablauf des 31. Dezember 2024, weder im öffentlichen Straßenverkehr noch auf privatem Gelände einer Versicherungspflicht unterliegen.
Schäden soll Verkehrsopferhilfe übernehmen
Für Schäden auf Privat- und Betriebsgeländen, die durch ausschließlich auf diesen Geländen gebrauchte selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h verursacht werden, soll die Verkehrsopferhilfe einstandspflichtig sein und damit mittelbar alle Inhaber einer Kfz-Haftpflichtversicherung über die Finanzierung der Verkehrsopferhilfe das Haftungsrisiko tragen.