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Agrarpolitik bei der Landtagswahl Maisernte Baywa in Insolvenzgefahr

topplus Insolvenz in Eigenregie

Landwärme will bestehende Verträge ändern - das müssen Landwirte wissen

Der finanziell angeschlagene Biomethanhändler Landwärme will unter anderem die Vertragsstrukturen bestehender Verträge mit Landwirten anpassen. Diese Rechte haben die betroffenen Landwirte.

Lesezeit: 3 Minuten

Die Nachricht hat viele Landwirte verunsichert: Vor wenigen Tagen stellte der Biomethanversorger Landwärme einen Antrag auf Insolvenz in Eigenregie.  Das Unternehmen gehört zu den wichtigsten Vermarktern von Treibhausgasminderungsquoten (THG-Quoten). Unter den Lieferanten bzw. Kunden sind vor allem Landwirte.

Landwärme plant nun unter anderem eine Optimierung der Vertragsstrukturen. Dies könne sowohl die „Beendigung als auch die Modifizierung von nachteiligen Verträgen“ bedeuten, um die Vertragsstrukturen den aktuellen Marktbedingungen anzupassen, so Landwärme in einer Pressemitteilung. Auf Nachfrage, heißt es bei Landwärme: „Wir befinden uns mit allen unseren Vorlieferanten bereits in bilateralen Gesprächen, um gemeinsam eine bestmögliche Lösung für beide Seiten zu finden.“

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Optionen prüfen

Doch wie sollten Landwirte nun reagieren und welche Optionen haben sie? „Als erstes hilft ein Blick in den Vertrag“, rät Rechtanwalt Marc Bruck von der Kanzlei Paluka Rechtsanwälte Loibl Specht PartmbB in Regensburg. Es gebe ganz unterschiedliche Bedingungen, den einen Landwärme-Standardvertrag gebe es so nicht. Daher müssen betroffene Landwirte zunächst genau die individuellen Klauseln im Vertrag mit Landwärme prüfen. „Wenn Sie sich unsicher sind und es sich um große Summen handelt, ziehen Sie einen Anwalt zu Rate und prüfen Sie Ihre Optionen“, rät Bruck.

Lieferung einstellen?

Grundsätzlich gilt: Sie als Landwirt müssen zunächst trotz der von Landwärme angekündigten Schwierigkeiten weiterhin liefern. Teilweise sind Lieferanten berechtigt, die Lieferung nach einer bestimmten Frist zu unterbrechen, sollte keine Zahlung erfolgen. Stellen Sie aber ohne Einhaltung der vertraglichen Vorgaben Ihre Lieferung ein, weil Sie Sorge haben, dass Sie nicht bezahlt werden, verletzen Sie womöglich Ihren Vertrag und müssen ggf. mit einem Schadensersatz rechnen. Zu den jeweiligen Fristen gibt es im Vertrag genaue Regelungen.

Vertrag kündigen?

Zu welcher Frist und unter welchen Bedingungen Sie den Vertrag kündigen können, hängt wieder vom Vertrag ab. Prüfen Sie genau: Was besagt die Ausstiegsklausel? In welchen Situationen darf Landwärme Sie kündigen oder wann dürfen Sie als Landwirt kündigen? Wann liegt laut Vertrag seitens Landwärme eine Pflichtverletzung vor? In vielen Verträgen ist beispielsweise geregelt, dass eine Kündigung Ihrerseits möglich ist, wenn Landwärme zwei volle Monate keinerlei Zahlung vorgenommen hat. Diese Frist kann aber je nach Vertrag auch kürzer oder länger sein.

Ist die Zahlungshöhe noch realistisch?

Landwärme will nun bestehende Verträge mit Landwirten prüfen. „Landwärme wird vermutlich zunächst an die Landwirte herantreten, die hochpreisige Verträge haben und versuchen diese anzupassen“, so Rechtsanwalt Bruck. Dann müssen diese Landwirte genau hinterfragen, ob die Vergütung tatsächlich der derzeitigen Marktlage noch angemessen ist und ob sie sich auf niedrigere Preise einlassen. Auf jeden Fall sollten Landwirte etwaige neue Konditionen von Landwärme auch mit alternativen Angeboten abgleichen. „Landwärme hat sich bei manchen Verträgen letztlich auf hohe Erlöse eingelassen, die Ausgangspunkt für etwaige Verhandlungen sein sollten. Wenn man sich ungeprüft auf den aktuellen Marktpreis verweisen lässt, verspielt man unter Umständen seine Verhandlungsgrundlage“, rät Bruck. 

Neuen Vertragspartner suchen?

Betroffene Landwirte können sich natürlich auch einen neuen Vertragspartner suchen. „Das ist in der Regel jedoch nicht so einfach und hängt auch von der Gasqualität ab, die sie liefern können. Bei guter Qualität ist es durchaus möglich, einen anderen Händler zu finden. Ist die Qualität nicht so gut, sollten Landwirte, falls Landwärme ihren Vertrag nach unten anpasst, vermutlich akzeptieren“, sagt Marc Bruck.

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