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Landwirt erbt Hof, Schwester klagt dagegen

Ein 6,2 ha großer Nebenerwerbsbetrieb mit alten Maschinen und Inventargegenständen kann durchaus ein Hof im Sinne der Höfeordnung sein, so ein Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm.

Lesezeit: 3 Minuten

Ein Nebenerwerbslandwirt mit einem 6,2 ha großen Betrieb hatte im Jahr 2002 in einem handschriftlichen Testament seinen Sohn zum „Alleinerben und Hoferben“ seines Hofes im Sinne der Höfeordnung bestimmt. 2004 hatte er ihm dann einen Großteil der landwirtschaftlichen Fläche verpachtet. Als der Landwirt (Witwer) 2021 mit 78 starb, erhielt sein Sohn aufgrund des Testamentes einen Erbschein und ein Hoffolgezeugnis. Die beiden Töchter waren weichende Erben und bekamen den Pflichtteil.

Schwester vermutet Hobbylandwirtschaft

Eine Schwester des Hoferben trat dem entgegen: Der Betrieb sei kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr, auch wenn im Grundbuch ein Hofvermerk stehe. Denn ihr Vater habe die Eigenbewirtschaftung nach und nach aufgegeben. Zuletzt sei die Landwirtschaft nur noch Hobby gewesen, kein rentabler Betrieb. Die Maschinen seien veraltet und der Hühnerstall zu einer Ferienwohnung umgebaut worden. Das Finanzamt habe den Wirtschaftswert des Hofes mit 14.700 € zu hoch angesetzt, er liege tatsächlich unter 5.000 €.

Das Oberlandesgericht Hamm wies die Einwände zurück und stellte klar: Der Wirtschaftswert des Hofes müsse 10.000 € erreichen, das sei hier der Fall. In diesem Punkt sei die Auskunft des Finanzamtes ausschlaggebend. Und Umbauten auf dem Hof seien in dieser Frage nicht relevant.

Keine Aufgabe der Landwirtschaft

Solange ein Hofvermerk im Grundbuch existiere, verliere ein Hof die Eigenschaft nur, wenn Hof und Landwirtschaft faktisch aufgegeben werden. Dafür gebe es in diesem Fall keine Anhaltspunkte. Dass der Vater die geringfügige Hühnerhaltung eingestellt habe, bedeute nur, dass er den Betrieb auf Ackerbau habe ausrichten wollen. Damit habe er nicht etwa die Bewirtschaftung der Flächen aufgegeben – das sei reine Spekulation der Schwester. Die Inventargegenstände, die Maschinen etc. auf dem Hof seien alt aber durchaus funktionstüchtig und in Gebrauch.

Der Erbe bewirtschafte im Übrigen auch schon seit vielen Jahren eigenverantwortlich die Flächen des Hofes, baue Weizen und Gerste an. Dabei habe ihm der Vater immer mehr Fläche verpachtet. Das zeige erkennbar den Willen, dass der Sohn die Landwirtschaft fortführen sollte.

Rentabilität nicht entscheidend

Im Auftrag des Vaters habe der Sohn zudem ab 2014 durchgehend Agrarfördermittel beantragt und erhalten. Auch wenn die Gewinne gering gewesen seien, sei nicht von hobbymäßiger Landwirtschaft, sondern von Nebenerwerbslandwirtschaft mit Gewinnerzielungsabsicht auszugehen. Wenn es um die Eigenschaft als Hof gehe, komme es nicht in erster Linie auf die Rentabilität an (10 W 174/22).

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