Frage:
Darf ich die im Übergabevertrag festgelegte monatliche Barzahlung an den Altenteiler mindern? Geht das auch ohne betrieblichen Grund, sondern weil der Altenteiler auch mit weniger über die Runden kommt, oder riskiere ich damit die steuerliche Absetzbarkeit? Könnte ich dann später irgendwann die Barzahlung auch wieder erhöhen?
Antwort:
Versorgungsleistungen erkennt der Fiskus nur steuerlich an, wenn Sie als Übernehmer die Leistungen lebenslang - also nicht befristet - zahlen. Versorgungsleistungen sind alle im Übertragungsvertrag vereinbarten wiederkehrenden Leistungen wie Baraustrag oder Wohnrecht.
Änderungen der Versorgungsleistungen erkennt das Finanzamt nur steuerrechtlich an, wenn diese durch ein in der Regel langfristig verändertes Versorgungsbedürfnis des Berechtigten und/oder die veränderte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebes veranlasst sind. Damit ist eine willkürliche Änderung der Versorgungsleistungen steuerschädlich.
Unterschied betrieblicher und sachlicher Grund
Gibt es einen sachlichen (und keinen betrieblichen) Grund auf Seiten des Altenteilers für die Verminderung des Baraustrags, so wäre eine spätere Erhöhung des Auszahlungsbetrages in Anbetracht eines gestiegenen Versorgungsbedürfnisses nicht mehr steuerlich anzuerkennen. Denn dies würde ein neues Versorgungskonzept darstellen und wäre damit eine freiwillige, steuerlich nicht abziehbare, Zahlung.
Senken Sie die monatlichen Versorgungsleistungen aber aus betrieblichen Gründen, beispielsweise wegen einer verminderten Leistungsfähigkeit Ihres Betriebes und erhöhen die Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt wieder auf den ursprüngliche alten Auszahlungsbetrag, wird der Fiskus das vermutlich akzeptieren.
Unser Experte: Arno Ruffer, Steuerberater, BSB-Steuerberatungsgesellschaft mbH, Münster, NRW, https://www.bsb-steuerberatung.de/unternehmen/