Frage:
In unserem Übergabevertrag haben wir für das „Taschengeld“ für den Senior eine Wertsicherungsklausel vereinbart. Der Betrag soll also erhöht werden, wenn der Preisindex für die Lebenshaltung um mindestens 10 % gestiegen ist. Was passiert, wenn wir die Altenteilsleistung trotz vertraglicher Regelung nicht erhöhen? Kann ich als Übernehmer das Geld trotzdem weiterhin steuerlich absetzen?
Antwort:
Für vertraglich vereinbarte Altenteilsleistungen gilt, dass Sie diese wie vereinbart durchführen müssen. Jede Abweichung vom Vertrag kann dazu führen, dass die steuerliche Abzugsfähigkeit verloren geht.
Versorgungsleistungen in Geld werden in aller Regel wertgesichert durch Bindung an den Verbraucherpreisindex. Haben Sie eine derartige Bindung vereinbart, müssen Sie diese auch tatsächlich umsetzen, die Altenteilsleistung also entsprechend anpassen.
Die steuerliche Abzugsfähigkeit bei Ihnen setzt voraus, dass der Altenteiler die Leistung als „sonstige Einkünfte“ versteuert. Es gilt das sogenannte Korrespondenzprinzip. Versagt das Finanzamt den Abzug als Sonderausgabe bei Ihnen, beispielsweise weil Sie die Anpassungsregelungen nicht umgesetzt haben, muss auch der Senior die Einnahmen nicht versteuern (§ 22 Abs. 1 a EStG). Der Altenteilsberechtigte muss nur die Einkünfte versteuern, die der Verpflichtete auch als Sonderausgaben abziehen kann, das hat der Bundesfinanzhof bereits 1995 entschieden.
Tipp: Erfahrungsgemäß werden Anpassungen nicht immer und vor allem nicht rechtzeitig vorgenommen. Es empfiehlt sich deshalb, in Überlassungsverträgen zu vereinbaren, dass keine automatische Anpassung erfolgt. Vereinbaren Sie stattdessen, dass der Berechtigte oder der Verpflichtete verlangen kann, dass die Baraltenteilsleistungen in Zukunft angepasst werden, wenn sich der Verbraucherpreisindex um mehr als 10 % ändert.“
Unser Experte: Dr. Andreas Piltz, RA und Stb, Lauprecht Rechtsanwälte Notare, Kiel, SH
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