Fallen dem Käufer einer Wohnung offensichtliche Risse in der Dusche bei der Besichtigung nicht auf, kann er später von der Verkäuferin keinen Schadenersatz fordern. Im konkreten Fall ging es um den Kauf einer vermieteten Wohnung, wie üblich unter Ausschluss jeder Gewährleistung für Mängel. Der Käufer hatte die Wohnung nur schnell besichtigt. Nach dem Kauf fielen ihm dann die Risse in der Dusche auf. Umgehend forderte er von der Verkäuferin Schadenersatz für die Reparatur, weil er Schäden in der Bausubstanz befürchtete. Sein Argument: Weil die Verkäuferin diesen schweren Mangel arglistig verschwiegen habe, könne sie sich nicht auf den Kaufvertrag berufen, der einen Anspruch auf Beseitigung von Mängeln ausschließe.
Keine Mängel verschwiegen
Die Richter des Landgerichts Coburg sahen das allerdings anders und wiesen die Zahlungsklage des Wohnungskäufers ab. Zwar müssten Immobilienverkäufer bei Vertragsverhandlungen grundsätzlich Sachmängel offenbaren. Verschwiegen sie verborgene Mängel, komme dies einer arglistigen Täuschung gleich. Das gelte aber nicht für Mängel, die der Kaufinteressent bei der Besichtigung des Objekts ohne weiteres erkennen könne (Az.: 51 O 508/20).