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Agrarpolitik bei der Landtagswahl Maisernte Baywa in Insolvenzgefahr

topplus Rechtskräftiges Urteil

Maishäcksler verschmutzt Straße – Fahrer bekommt 25 % Mitschuld am Unfall

Ein Mülltransporter rutscht auf matschigen Maishäcksel-Resten in den Graben. Das Landgericht Flensburg gibt dem Fahrer eines Maishäckslers eine Mitschuld.

Lesezeit: 2 Minuten

Wer im Rahmen von Feldarbeiten eine Straße verschmutzt, muss für die Reinigung sorgen. Das gilt auch dann, wenn diese Straße nur wenig befahren ist.

Das entschied das Landgericht Flensburg in folgendem Fall: Nachdem er den Mais gehäckselt hatte, verließ der Fahrer eines Maishäckslers den Schlag über die Ausfahrt des Feldes, die in einer Kurve liegt. Einige Tage später rutschte ein Müllwagen genau in dieser Kurve in den Graben. Der Müllwagenfahrer machte die Verschmutzungen durch das Maishäckseln für den Unfall verantwortlich: Auf der Straße seine eine schmierige Schicht entstanden, die dazu führte, dass der Fahrer die Kontrolle verlor.

Wirtschaftsweg oder nicht?

Der Fahrer des Maishäckslers hielt dagegen: Eine solche Verschmutzung der Straße habe es nicht gegeben, außerdem handele es sich um einen Wirtschaftsweg, der durch land- und forstwirtschaftliches Gebiet führe. Hier bestünden geringere Verkehrssicherungspflichten, der Fahrer sei weit überwiegend für den Unfall selbst verantwortlich.

Das ließen die Richter in Flensburg nicht durchgehen: Bei einem Weg komme es auf den „wirklichen Charakter“ an, der sich auch für einen nicht ortskundigen Benutzer aus der Anmutung ergäbe. Das Gericht stufte den Weg nicht als Wirtschaftsweg sondern als öffentliche Straße ein, womit auf dieser die Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt. Damit trifft den jeweils Verantwortlichen nach § 32 Abs. 1 S. 2 StVO eine Pflicht zur Kenntlichmachung und eine unverzügliche Beseitigungspflicht von Verschmutzungen.

Weil zwei Zeuginnen bestätigten, dass die Verschmutzung und anschließende Verschlammung auf die Arbeiten mit dem Maishäcksler zurückzuführen seien und der Mülltransporter mit normaler Geschwindigkeit gefahren sei, habe der Fahrer des Maishäckslers ein Mitverschuldensanteil von 25%, den nun seine Haftpflichtversicherung übernehmen muss (Az. 12 O 71/23 (2)). Das Urteil ist rechtskräftig.

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