Bis zum 31.12.2024 können Sie Ihren Mitarbeitern noch einen Inflationsausgleich bis zu 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Beachten Sie:
Sie dürfen die Auszahlung der Prämie in mehrere Teilbeträge splitten.
Damit die Prämie steuerfrei ist, müssen Sie den Zusammenhang mit der Preissteigerung bzw. Inflation klar benennen.
Die Prämie muss zusätzlich zum regulären Arbeitslohn fließen und ist im Lohnkonto auszuweisen. Sie darf aber kein Ersatz für ohnehin vereinbarte Leistungen wie z. B. Weihnachtsgeld sein.
Sie sind nicht verpflichtet, die Prämie an alle Mitarbeiter auszuzahlen, sondern können die Zahlung an weitere Bedingungen knüpfen. Sie dürfen die Zahlung z. B. nur aktiven Arbeitskräften gewähren, Mitarbeitern in Altersteilzeit oder Elternzeit aber nicht. Das verstößt nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, entschied das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Az.: 8 Sa 564/23).
Auch Minijobber können die Prämie ohne Anrechnung auf die Verdienstgrenze erhalten.