Wollen Sie Ihrem Mitarbeiter verbilligt eine Wohnung oder ein Haus in der Nähe des Hofes anbieten, müssen Sie einiges beachten, damit Sie keinen Ärger mit dem Fiskus riskieren:
Stellen Sie Ihren Mitarbeitern verbilligt Wohnraum zur Verfügung, handelt es sich um einen geldwerten Vorteil, also eine Leistung, die Ihr Mitarbeiter zusätzlich zu seinem Gehalt erhält. Zahlt Ihr Mitarbeiter aber mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Miete und der Nettoquadratmeterpreis beträgt nicht mehr als 25 €, ist dieser geldwerte Vorteil lohnsteuerfrei. Bei der Berechnung der ortsüblichen Miete ist der örtliche Mietspiegel maßgebend. Haben Sie eine geringere Miete vereinbart, ist die Differenz zu versteuern.
Sie können Ihrem Mitarbeiter auch beispielsweise ein möbliertes Zimmer überlassen oder ihn in Ihrem eigenen Haushalt aufnehmen, wenn er keine eigene Wohnung hat. Dann legt der Fiskus den jährlichen Wert anhand des amtlichen Sachbezugswerts fest. Sie finden diesen Wert in der "Sachbezugsentgeltverordnung“ oder hier. Der Wert ist unabhängig von der Größe des Wohnraums und richtet sich nach dem Alter und der Anzahl der Personen, die dort wohnen. Gleiches gilt, wenn Sie Ihren Mitarbeiter in Ihrem eigenen Haushalt aufnehmen und er keine eigene abgeschlossene Wohnung hat, so der Informationsdienst "Steuern agrar".