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Mitarbeiter in Elternzeit als Minijobber beschäftigen: Darauf kommt es an!

Sie können Mitarbeiter, die sich in Elternzeit befinden, trotzdem als Minijobber beschäftigen. Sie müssen nur die Regeln berücksichtigen.

Lesezeit: 2 Minuten

Da die Hauptbeschäftigung während der Elternzeit ruht, können Arbeitnehmer trotzdem entweder beim gleichen ­Arbeitgeber oder auch bei einem ­anderen Arbeitgeber einen Minijob ausüben. Darauf weist der Infodienst steuern agrar hin. Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Minijobber dürfen während der Elternzeit nicht mehr als 32 Stunden pro Woche arbeiten.

  • Wenn Sie einen Minijobber einstellen wollen, der bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt war, besteht sein bisheriger Arbeitsvertrag weiter. Daher muss der Minijobber sich vorher die Zustimmung seines eigentlichen Arbeitgebers einholen. Dieser kann seine Zustimmung innerhalb von vier Wochen aus betrieblichen Gründen verweigern. Geschieht dies nicht fristgerecht, gilt das als Zustimmung.

  • Ihr Mitarbeiter muss den Minijob der Elterngeldstelle mitteilen. In der Regel wird das Elterngeld wegen des Verdienstes aus dem Minijob gekürzt. Der Mindestsatz des Elterngeldes von 300 € bleibt davon jedoch unberührt.

  • Durch einen Minijob während der Elternzeit können sich die Rentenansprüche erhöhen. Minijobber sind rentenversicherungspflichtig und zahlen im gewerblichen Bereich einen Eigenanteil von derzeit 3,6 % des Verdienstes. Jedoch können sie sich davon befreien lassen. Dann wirkt sich der Minijob weniger rentensteigernd aus, da dann nur der Arbeitgeber den pauschalen Beitrag einzahlt.

  • Der Verdienst darf durchschnittlich 538 € im Monat bzw. 6.456 € im Jahr nicht übersteigen.

  • Sobald die reguläre Beschäftigung bei demselben Arbeitnehmer – auch in Teilzeit – wieder aufgenommen wird, muss der Minijob enden.

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