Frage:
Ich habe festgestellt, dass mein Flächennachbar die Grenze um etwa vier Meter überschritten hat. Die Grenzen sind eindeutig nachweisbar. Darf ich nun diesen "Überlappungsstreifen" ernten? Falls ja, muss ich ihm dann die Kosten für die Aussaat entschädigen?
Antwort:
Der Überlappungsstreifen gehört zu Ihrem Grundstück. Es gelten die Grenzen gemäß dem Grundbuch (§ 905 BGB). Das gilt auch dann, wenn Ihr Nachbar versehentlich über die Grenze hinausgeackert hat.
Die Ernte steht also Ihnen zu, da sie sich auf Ihrem Grundstück befindet. Ihr Flächennachbar ist rechtswidrig übergriffig geworden. Sie brauchen die Überlappung, also die Fremdnutzung, nicht zu dulden. Sie brauchen ihm auch nicht die entstandenen Kosten für die Aussaat des Überlappungsstreifen entschädigen.
Damit es keinen Streit gibt, sollten Sie Ihrem Berufskollegen vor der Ernte auf das Problem hinweisen. Teilen Sie ihm mit, dass Ihnen die Ernte zusteht, welche auf dem Überlappungsstreifen anfällt. Zeigt er sich nicht einsichtig, müssten Sie sich notfalls an einen Anwalt wenden mit dem Ziel, Ihrem Nachbar zu untersagen, den Überlappungsstreifen zu ernten (§ 1004 BGB: „Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.“)
Unser Experte: Dirk Wüstenberg, Rechtsanwalt, Kanzlei Wüstenberg, Offenbach am Main, Hessen
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