Frage:
Ich möchte nach der Ernte gerne Strohballen lagern. Welche Vorschriften muss ich z.B. im Hinblick auf die Brandgefahr einhalten? Gibt es einen Unterschied, zwischen der Lagerung in einer Halle und der im auf dem freien Feld?
Antwort:
Die Lagerung von Stroh und Heu in Gebäuden muss der Gebäudeversicherung zwingend angegeben werden! Wenn Sie Heu und Stroh nicht fachgemäß lagern und es zu einem Brand kommt, kann Ihre Versicherung die Zahlung vollständig oder teilweise verweigern. Bevor Sie ein Strohlager angelegen – egal, ob innerhalb oder außerhalb eines Gebäudes oder inner- oder außerorts – sollten Sie dies daher unbedingt vorab mit Ihrem Feuer-Versicherer absprechen. Denn es gibt die unterschiedlichsten Vorgaben mit zahlreichen Anforderungen. Am besten teilen Sie Ihrem Versicherer das Vorhaben und die geplanten Ausmaße auf einem Lageplan vorab mit.
Diese Grundregeln gelten
Die Anforderungen sind von Versicherer zu Versicherer und ggf. auch regional unterschiedlich. Prüfen Sie daher unbedingt die Sicherheitsvorschriften in den Policen ihrer Versicherung und halten sich auch daran! Grundsätzlich gilt:
Lagern Sie die Heu- oder Strohballen so ein, dass alle erreichbar sind.
Prüfen Sie in den ersten zwei Wochen täglich mit einem geeigneten Messgerät das Heu auf Selbstentzündung und rufen Sie bei mehr als 60 Grad die Feuerwehr.
Protokollieren Sie die Messungen.
Die Lagerung von Stroh unter Vordächern ist in der Regel nicht zulässig. Das Strohlager im Freien muss einen Mindestabstand von 50 m zu Gebäuden mit brennbaren Umfassungswänden und Waldgrundstücken und 25 m zu sonstigen Gebäuden, Stromleitungen, öffentlichen Verkehrswegen und Bahngleisen einhalten.
Strohlager müssen einen Abstand von mindestens 100 m zu benachbarten Strohlagern einhalten.
Halten Sie beim Abstellen von Arbeitsmaschinen zu Heu/Stroh einen Mindestabstand von 2 m ein.
Bei der Lagerung im Freien sollten Sie auch je nach Größe des Lagers gegebenenfalls den Eigentümer oder Betreiber von Hochspannungsleitungen kontaktieren.
Freigabe einholen
Im Zweifelsfall sollte der Versicherer Ihnen vorab eine schriftliche Freigabe zur geplanten Lagerung erteilen. Denn falls der Versicherer Ihnen am Schaden ein (Mit-)Verschulden nachweisen kann, riskieren Sie eine mögliche Entschädigungsleistung.
Unser Experte: Burkhard Fry, Landwirtschaftskammer NRW
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