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topplus Frist Ende Juni

Nachbaugebühr: Wie hoch ist sie? Was kosten Verstöße?

Jährlich zum 30.Juni müssen Landwirte die Nachbauerklärung an die STV schicken, die für die Pflanzenzüchter die Nachbaugebühr einsammelt.

Lesezeit: 4 Minuten

Auch wenn das Erntegut-Urteil derzeit für viel Wirbel rund um die Nachbauerklärung sorgt: Das ändert nichts daran, dass Landwirte für ihre nachgebauten Sorten und auch der STV (Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH) bekannten Z-Saatgutsorten bis zum 30.6.2024 für dieses Erntejahr die Nachbauerklärung abgeben müssen. Sich als Landwirt nicht um die Nachbauerklärung zu kümmern, ist riskant - teils steht hier viel Geld auf dem Spiel. Wichtig ist, die eigenen Rechte zu kennen, damit Sie nicht mehr preisgeben, als unbedingt notwendig, empfiehlt Rechtsanwalt Jens Beismann.

Hier sind einige Antworten auf die wichtigsten Fragen:

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Wie hoch ist die Nachbaugebühr?

Die Nachbaugebühr ist halb so hoch wie volle Lizenzgebühr, eine Tabelle stellt die STV hier zur Verfügung: Ein Beispiel: Verwenden Sie selbst nachgebautes Saatgut des Winterweizens Argument liegt die volle Lizenzgebühr bei 13,90 €/dt (netto), die Nachbaugebühr bei  6,95 €/dt (netto).

In welcher Form sollte ich Auskunft geben?

Die STV verschickt meist bereits Ende April ein Formular zum Ausfüllen per Hand, ferner verweist die STV auf die Möglichkeit der Auskunftserteilung über die Internetseite. Wer diese Wege zur Nachbauerklärung verwendet, sollte darauf achten, dass er über das Kleingedruckte auf der Rückseite gegenüber der STV keine unnötigen Verpflichtungen eingeht, welche die gesetzlichen Ansprüche der STV übersteigen. Weil Sie aber nicht zum Ausfüllen eines Formulars verpflichtet sind, können Sie selbst ein formloses Schreiben aufsetzen, um Auskunft zu erteilen. Grundsätzlich genügt es, wenn Sie in diesem Schreiben Ihren Namen und Betrieb nebst Anschrift sowie die Sorte und etwaige Menge des Nachbaus nennen.

Um der STV eine Zuordnung zu ermöglichen, müssen Sie zudem das Wirtschaftsjahr bezeichnen und sollten Ihre STV-Betriebsnummer hinzufügen.

Ganz wichtig ist, dass Sie belegen können, dass Sie das Schreiben abgesendet haben. Am einfachsten geht das per Fax, wenn Sie das Sendeprotokoll mit zur Akte nehmen. Sollten Sie ein Einschreiben versenden wollen, achten Sie darauf, dass ein Zeuge bestätigen kann, dass das Schreiben an die STV in den Umschlag gelangte, welches bei der Post aufgegeben wurde. Lassen Sie dieses von dem Zeugen auf einer Kopie des Schreibens quittieren und nehmen Sie diese Erklärung mit dem Einlieferungsbeleg zur Akte.

Was, wenn ich mich zum 30. Juni nicht melde?

Die Frist läuft am 30. Juni eines Wirtschaftsjahres ab. Erteilen Sie die Auskunft nicht fristgerecht, begehen Sie eine Sortenschutzverletzung. Die STV darf dann Schadenersatz in Höhe der vollen Z-Lizenzgebühr fordern. Ferner kann die STV für den Züchter zur Vermeidung von zukünftigen Wiederholungen einen Unterlassungsanspruch und Rechenschaft über gleichartige Sortenschutzverletzungen in der Vergangenheit an derselben Sorte verlangen. Geben Sie rechtzeitig innerhalb der Frist Auskunft, zahlen Sie nur eine Nachbaugebühr in Höhe der hälftigen Z-Lizenz.

Was kosten Verstöße?

Stellt die STV fest, dass Sie gegen das Sortenschutzrecht einer Sorte verstoßen haben, fordert sie in der Regel die Zahlung eines Schadenersatzes und die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung. Darin sollen Sie dem Züchter erklären, dass Sie den Sortenschutz künftig einhalten und sich z. B. auch an die Meldefristen halten.

Klappt das nicht, sollen Sie eine Vertragsstrafe von 6.000 € für jeden zukünftigen Verstoß zahlen. Die Vertragsstrafe von 6.000 € erscheint in vielen Fällen im Verhältnis zum Nachbau relativ hoch. Bevor Sie die Unterlassungserklärung unterzeichnen, können Sie mit der STV auch über die Höhe der Vertragsstrafe verhandeln oder bieten Sie der STV den „Hamburger Brauch“ an. Der beinhaltet keine fest vereinbarte Strafe. Kommt es dann zu einem Verstoß, passt die STV die Strafe zwar nach eigenem Ermessen an. Diese könnten Sie gerichtlich auf Angemessenheit prüfen lassen.

Geben Sie keinerlei oder eine unzureichende Erklärung ab, müssen Sie mit einer Klage rechnen. Ein Praxistipp ist: Wechseln Sie nach Verstößen die Sorte, damit Sie bei der gleichen Sorte nicht noch mal gegen den Sortenschutz verstoßen und so die Vertragsstrafe auslösen. Eine gute Nachricht ist, dass der Europäische Gerichtshof erst kürzlich die pauschale vierfache Lizenzgebühr als Schadensersatz bei wiederholten Sortenschutzverletzungen gekippt hat (Az.: C-522/21). Die Richter entschieden, dass die zugrundeliegende Verordnung der Kommission ungültig ist. Dementsprechend muss sich die STV bei wiederholtem Verstoß gegen die Meldepflichten jetzt mit einer einfachen Lizenzgebühr zufrieden geben – es sei denn, sie weist einen tatsächlich höheren Schaden nach.

 

 

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