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topplus Nachweispflicht oder nicht?

Krüsken zum Ernteguturteil: Klauseln mit Vertragsstrafen nicht unterschreiben!

Am "Ernteguturteil" des Bundesgerichtshofs scheiden sich die Geister: Die Züchter leiten daraus neue Meldepflichten für Handel und Landwirte ab, andere wie der Bauernverband widersprechen.

Lesezeit: 4 Minuten

Das Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs zum Nachweis von legal erworbenem Saatgut (Ernteguturteil) schlägt weiter hohe Wellen. Daraus geht hervor, dass ein Händler von Erntegut geschützter Sorten im Rahmen einer im Urteil nicht näher bestimmten „Erkundigungspflicht“ sicherstellen muss, dass dieses unter Einhaltung der sortenschutzrechtlichen Vorschriften erzeugt wurde. Während die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) und der Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter (BDP) daraus eine Auskunfts- und Meldepflicht für Handel und Landwirte ableiten und nächste Woche ein entsprechendes Meldesystem vorstellen, widersprechen Verbände und etliche Juristen dieser Interpretation vehement. Auch der Deutsche Bauernverband (DBV) ist skeptisch. Im Interview mit Agra Europe erläutert DBV-Generalsekretär Bernhard Krüsken seine Vorbehalte.

Für die Landwirte sehen wir keine direkten Konsequenzen

Herr Krüsken, das sogenannte „Erntegut-Urteil“ des Bundesgerichtshofs (BGH) bewegt seit Wochen die Gemüter. Was sind aus Ihrer Sicht die Konsequenzen aus dem Urteil?

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Bernhard Krüsken: Laut diesem BGH-Urteil müssen sich Händler bei den Ernten, die mit geschützten Sorten erzeugt worden sind, erkundigen, ob legal gearbeitet wurde. Dass also entweder Z-Saatgut oder Saatgut verwendet wurde, für das ordnungsgemäß die Nachbaugebühr entrichtet worden ist. Für die Landwirte sehen wir keine direkten Konsequenzen.

Auf den ersten inoffiziellen Vorschlag der Züchter haben Sie ablehnend reagiert. Warum?

Bernhard Krüsken: Das ist sehr einfach. Wir haben in einem Gespräch im März 2024 den Vertretern des Bundesverbandes Deutscher Pflanzenzüchter (BDP) und der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) unsere Position sehr deutlich zum Ausdruck gebracht: Landwirte, die Z-Saatgut kaufen oder ordnungsgemäß ihre Nachbauerklärung abgeben, dürfen nicht mit weiteren Dokumentationspflichten belästigt werden. Genau dazu hätte jedoch das uns anschließend vorgestellte Konzept geführt. Dementsprechend deutlich, aber in unseren Augen folgerichtig und erwartbar, war unsere Ablehnung. Wir sind gespannt, ob und inwieweit die Züchter unsere Kritik diesmal bei der Weiterentwicklung ihrer Ideen einarbeiten werden.

Der DBV stelle sich vor diejenigen Landwirte, die sich nicht an Recht und Gesetz halten, lautet ein Vorwurf aus den Reihen der Züchter…

Bernhard Krüsken: Das ist - mit Verlaub - Unsinn. Wir stehen zum Sortenschutz, zum Nachbau und dazu, dass die Züchter ihre innovative Leistung bezahlt bekommen. Das haben wir in den letzten Jahren immer wieder deutlich gesagt. Es ist jedoch nicht in Ordnung, das BGH-Urteil nun dafür zu nutzen, ein überdimensioniertes und unverhältnismäßiges Überwachungssystem zu installieren und damit erneut einen Generalverdacht gegen „die Landwirte“ in den Raum zu stellen.

Der Handel empfiehlt seinen Mitgliedsunternehmen, sich vom Landwirt zusichern zu lassen, dass nur „legales Saatgut“ zum Einsatz gekommen ist. Wie beurteilen Sie diesen Schritt?

Bernhard Krüsken: Nach unserer Auffassung hat der BGH den Handel dazu verpflichtet, sich in geeigneter Weise zu erkundigen, ob die sortenrechtlichen Bestimmungen eingehalten wurden. Das Urteil sagt weder etwas zum Umfang noch zur Ausgestaltung der Erkundigungspflicht des Aufkäufers.

Die STV blendet die Frage der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit bisher völlig aus

Die STV blendet die Frage der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit bisher jedoch völlig aus, letztere wird aber ausdrücklich im Urteil erwähnt. Ich betone noch mal: Der Handel ist in der Pflicht, nicht die Landwirte sind es. Deshalb ergibt sich aus dem Urteil nach unserer Ansicht keine rechtliche Grundlage für überzogene Garantieerklärungen oder gar Vertragsstrafen, die von einzelnen Akteuren im Handel ins Spiel gebracht wurden. Dies sehen im Übrigen nicht nur unsere Juristen so, sondern auch externe Anwälte, die sich zu dem Thema geäußert haben.

Das Urteil ist nun einmal in der Welt, die Erkundigungspflicht für die Händler besteht. Was schlagen Sie vor? 

Bernhard Krüsken: Es ist nicht an uns, hier eine Lösung zu präsentieren. Es muss jedoch ein Weg gefunden werden, der die Belange aller Beteiligten berücksichtigt. Klar ist, am Ende sitzen alle gemeinsam in einem Boot. Einer konstruktiven Diskussion werden wir uns daher auch weiterhin nicht verschließen. In den bisher geführten Gesprächen mit den Züchtern und dem Handel wurden wir aber lediglich über Vorgehensweisen informiert oder vor fast vollendete Tatsachen gestellt. Unsere Bedenken wurden lediglich zur Kenntnis genommen. Das ist kein guter und konstruktiver Umgang miteinander.

Das ist kein guter und konstruktiver Umgang miteinander.

Was raten Sie den Landwirtinnen und Landwirten?

Bernhard Krüsken: Aus den genannten Gründen empfehlen wir unseren Mitgliedern, Klauseln mit Vertragsstrafen nicht zu unterschreiben und grundsätzlich keine Erklärungen abzugeben, die über die Bestätigung der Einhaltung der sortenschutzrechtlichen Verpflichtungen hinausgehen. Zumindest gilt das so lange, wie es keine wie auch immer geartete, technisch und juristisch funktionierende und vereinbarte Lösung gibt. Wir können nicht nachvollziehen, dass einige den Eindruck erwecken, die Landwirte würden diesen Sommer auf ihrer Ernte sitzen bleiben. Hier den Druck aus dem Kessel zu lassen, liegt aber nicht in der Hand des DBV. In erster Linie sind die Züchter gefragt.

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