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Neue Grundsteuer: Verteuert das Betriebsleiterhaus die Abfindung?

Wie wirkt es sich das auf die Hofübergabe und die Abfindung der weichenden Erben aus, wenn das Betriebsleiterhaus ab 2025 der Grundsteuer B unterliegt?

Lesezeit: 2 Minuten

Dieser Beitrag ist zuerst erschienen im "Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben".

Frage:

Ich will meinen Hof an meinen Sohn übertragen. Das Betriebsleiterhaus unterliegt ab dem Jahr 2025 der Grundsteuer B. Wie wirkt sich das auf die Hofübergabe und die Abfindung der weichenden Erben aus?

Antwort:

Vorweg: Aktuell liegt ein Regierungsentwurf zur Anpassung der Höfeordnung vor. Dieser ist noch in der Abstimmung. Das bedeutet, zur Beantwortung der Anfrage kann nur die bis jetzt bekannte Veröffentlichung genutzt werden. Ob das Abstimmungsverfahren das gleiche Ergebnis zeigt, bleibt abzuwarten.

Zur Anfrage konkret: Die Neuregelung der Höfeordnung (HöfeO) sieht in § 1 HöfeO die Anpassung der Mindestwerte für die Hofeigenschaft auf Grundlage des Grundsteuerwerts für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft vor (sogenannter Grundsteuerwert A). Auch die Abfindung der weichenden Erben basiert künftig auf diesem Grundsteuerwert. Dieser stellt eine Ertragsbewertung dar und lässt somit Rückschlüsse auf die Wirtschaftlichkeit der Betriebe zu. Der Hofeswert, aus dem sich die Mindestabfindung der weichenden Erben errechnet, soll künftig das 0,6-Fache des Grundsteuerwerts A betragen.

„Der Gesetzgeber hat dabei berücksichtigt, dass der Wohnteil separat im Grundvermögen bewertet wird“, erklärt Dipl.-Ing. Klaus Müller, Amtlicher Landwirtschaftlicher Sachverständiger aus Warendorf, „deswegen ist der Wohnteil pauschal mit dem Faktor 0,2 im Grundsteuerwert des landwirtschaftlichen Betriebes eingeschlossen.“

Der Wohnwert ist also bereits „inklusive“ und kommt bei der Berechnung der Abfindung nicht „on top“. „Nach Auffassung des Gesetzgebers wird damit der Wohnteil des Betriebs hinreichend erfasst“, sagt Müller und gibt ein Beispiel: Beträgt der Grundsteuerwert eines mittleren Betriebs (50 ha und Tierhaltung)  rund 600.000 €, liegt die Mindestabfindung bei 360.000 €. Darin ist ein Wohnwert von 120.000 € inkludiert. Das vereinfachte Vorgehen bei der Berechnung soll dazu beitragen, den Verwaltungs- und Kostenaufwand für alle Seiten so gering wie möglich zu halten.

Der damit ermittelte Wert des Hofes stellt nach Ansicht des Gesetzgebers einen angemessenen Ausgleich beider Interessen dar. Es soll sichergestellt werden, dass die Weiterführung des Hofes nicht an einer zu hohen Abfindung scheitert, während die weichenden Erben eine angemessene Abfindung erhalten.

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