Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Meinung & Debatte
Newsletter
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Heftarchiv
Sonstiges

Eurotier 2024 Seelische Gesundheit Wolf

topplus Betriebsprüfungen

Neues Urteil zu Saisonkräften: Rückschlag für Betriebsprüfer

Betriebsprüfer prüfen kurzfristig beschäftigte Saisonkräfte sehr streng und verweisen dabei oft auf ein Urteil des Sozialgerichtes Landshut. Dieses Urteil ist nun in zweiter Instanz kassiert worden.

Lesezeit: 4 Minuten

In letzter Zeit haben sich die Prüfer der Rentenversicherungsträger bei ihren Prüfungen vermehrt auf ein Urteil des Sozialgerichtes Landshut vom März 2023 berufen (Az: S 1 BA /3/21). Darin gingen die Richter davon aus, dass Saisonarbeiter in der Regel berufsmäßig tätig sind und sie deshalb nicht sozialversicherungsfrei als kurzfristig Beschäftige anstellt werden können. 

Nun hat Landessozialgericht München das Landshuter Urteil aufgehoben, eine Revision ist nicht möglich (AZ.: L 16 BA 27/219).

Das Wichtigste aus Agrarwirtschaft und -politik montags und donnerstags per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

„Eine erfreuliche Entscheidung für unsere Saisonbetriebe“, so Simon Schumacher Geschäftsführer des Verbandes Süddeutscher Spargel- und Erdbeeranbauer e.V. (VSSE). Betriebe mit Saisonkräften bräuchten jedoch auch weiterhin gute Argumente, wenn es in Betriebsprüfungen darum geht, ob eine Saisonkraft tatsächlich kurzfristig beschäftigt ist. Der VSSE hat deshalb die wichtigsten Kernaussagen aus vorliegenden Urteilen zusammengefasst.

Die wichtigsten Argumente

  1. Das Sozialgericht Lüneburg (S1 BA 15/22 ER) hat geurteilt, dass der Arbeitgeber kein Recht zur Ausforschung privater Lebensumstände weder des Arbeitnehmers noch seiner Familienangehörigen besitzt, weswegen das Fehlen von Angaben über Einkommensverhältnisse oder Verdienstbescheinigung der Familienangehörigen dem Arbeitgeber nicht zur Last gelegt werden kann. Es liegt kein Verstoß gegen § 8 BVV vor. Es hat weiter geurteilt, dass es keine Rechtfertigung dafür gibt, den Arbeitgeber zu weiteren umfangreichen Ermittlungen zu verpflichten oder ihm die Vorgabe zu machen, bestimmten Angaben in dem Fragebogen von vornherein keinen Glauben zu schenken. Hierin liege eine unzulässige, vorweggenommene Beweiswürdigung und im Bezug auf osteuropäische Arbeitskräfte eine Diskriminierung von EU-Arbeitnehmern. Diese Rechtsprechung wurde vom SG Freiburg und dem LSG Baden-Württemberg (L 8 BA 2385/22) bestätigt und aufgenommen.

  2. Das LSG Baden-Württemberg (L 11 BA 3083/20) hat geurteilt, dass eine Umkehr der Beweislast aufgrund der von der DRV pauschal erhobenen Zweifel und Einwände an den Angaben der jeweiligen Erntehelfer („unplausibel“) nicht in Betracht komme. Durch den bundeseinheitlich verwendeten SV-Fragebogen werde die Arbeitgeberverpflichtung zur Prüfung der für die Beurteilung von Sozialversicherungspflicht relevanten Umstände vorgegeben und auch begrenzt.

  3. Das LSG Baden-Württemberg (L 8 BA 2385/22) hat geurteilt, dass die Berufsmäßigkeit einer Beschäftigung oder ein höheres Arbeitsentgelt allein zum Ausschluss der Zeitgeringfügigkeit nicht genüge, da beide Ausnahmetatbestände kumulativ vorliegen müssen (Verweis auf Knospe Rn. 54 ff.). In derselben Entscheidung findet sich die Aussage, dass Berufsmäßigkeit nicht allein auf das unterschiedliche Lohngefälle in Deutschland und in Rumänien als gegeben angenommen werden darf und dass Berufsmäßigkeit im Vollbeweis feststehen muss und daher nur durch Ermittlungen im Einzelfall und nicht mit pauschalen Erwägungen begründet werden darf.

  4. Das LSG Baden-Württemberg hat in einer weiteren Urteil (L 5 BA 3595/23 ER-B) entschieden, dass es vor dem Hintergrund osteuropäischer Lebensverhältnisse mitnichten unglaubwürdig oder unplausibel sei, dass auch Eheleute beide keiner Erwerbstätigkeit nachgingen und daher im Status „nicht berufsmäßig“ sein könnten, weil - anders als in Deutschland - ein Ehepaar aus Rumänien in der Regel nicht mit den Kindern allein in einem Haushalt lebe, sondern in einer Großfamilie mit Eltern, Schwiegereltern, Geschwistern, Tanten und Onkel in einer Wirtschafts- und Einstandsgemeinschaft lebe.

  5. Schließlich hat das LSG Baden-Württemberg in einer weiteren Entscheidung (L 2 BA 3128/22), mit der eine Berufung der DRV als offensichtlich unbegründet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückgewiesen wurde, klar zum Ausdruck gebracht, dass die Auffassung des 11ten, 8ten und 5ten Senates geteilt werde. Diese besagt, dass der Arbeitgeber mit der Verwendung des bereitgestellten bundeseinheitlichen zweisprachigen Fragebogens für Saisonkräfte aus dem osteuropäischen Ausland seiner Aufzeichnungspflicht ausreichend nachkommt und nicht gegen seine Mitwirkungspflicht bei der Erhebung der sozialversicherungsrechtlichen relevanten Tatbestände verstößt. Des Weiteren weist sie darauf hin, dass die Abwälzung von weiterer Sachaufklärung und Ermittlungstätigkeit auf den Arbeitgeber gegen das Amtsermittlungsprinzip nach § 20 SGB X verstößt; die DRV sei grundsätzlich selbst verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, zumal ihr als Körperschaft des öffentlichen Rechts andere und weitergehende Ermittlungsmöglichkeiten offenstehen.

  6. Das LSG Nordrhein-Westfalen hat in einem Beschluss (L 8 R 987/15 B ER) klargestellt, dass Säumniszuschläge zu nachträglich erhobenen Sozialversicherungsbeiträgen nicht pauschal erhoben werden können, auch nicht, wenn fachkundiges Personal oder z.B. ein Steuerbüro die Gehaltsabrechnung durchführt und pauschale Hinweise zur Abrechnung hätte geben können. Die Deutsche Rentenversicherung muss also konkret-individuell feststellen, welche Tatsachen für die Erhebung von Säumniszuschlägen streiten.  

Die vollständigen Urteile stellt der VSSE hier als Download zur Verfügung.

top + Bestens informiert zur EuroTier 2024

Über 60 % sparen + Gewinnchance auf einen VW Amarok sichern!

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

E-Mail-Adresse

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.