Das Agrarrecht-Symposium in Rostock am 5. März 2025 befasste sich mit aktuellen Entwicklungen im Agrarrecht. Ein Thema war die Formerleichterung bei Pachtverträgen.
Pachtverträge können grundsätzlich formlos abgeschlossen werden, sogar per Handschlag. Entscheidend ist jedoch die gewählte Form: Entspricht ein Vertrag nicht den gesetzlichen Anforderungen, gilt er als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Bis zum 31.12.2024 musste für Pachtverträge die Schriftform eingehalten werden, um eine feste Laufzeit sicherzustellen. Seit dem 1.1.2025 gilt jedoch die Textform als ausreichend. Das bedeutet: Ein Pachtvertrag kann nun auch per E-Mail, Fax oder gar per SMS oder WhatsApp abgeschlossen werden, solange das Dokument auf einem dauerhaften Datenträger lesbar ist. Eine Unterschrift ist nicht mehr erforderlich.
Achtung: Eine Kündigung muss aber weiterhin schriftlich erfolgen – eine einfache E-Mail reicht hierfür auch bei Textform nicht aus.
Schriftform weiterhin empfehlenswert?
Die Schriftform setzt voraus, dass der Vertrag in einer einheitlichen Urkunde mit den eigenhändigen Unterschriften beider Parteien vorliegt. Rechtsanwalt Steffen Wenzel rät, weiterhin auf diese strengere Form zu setzen: „Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, bleiben Sie bei der Schriftform. Wer die Schriftform einhält, erfüllt automatisch auch die Anforderungen der Textform. Die Wahrung einer strengeren Form ist immer besser.“
Sollte man die Schriftform vertraglich vereinbaren?
Vor diesem Hintergrund fragen sich viele Pächter und Verpächter, ob es sinnvoll ist, die Schriftform vertraglich zu vereinbaren, um Vertragsabschlüsse per SMS oder WhatsApp auszuschließen. Rechtsanwalt Steffen Wenzel warnt jedoch: Eine vertraglich vereinbarte Schriftform könne problematisch sein. Denn wenn es zu Formfehlern komme, könne dies zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrags führen. Deshalb sei eine solche Klausel nicht notwendig.