Frage:
Ich beschäftige mich gerade mit einem landwirtschaftlichen Pachtvertrag: Es gibt Klauseln in denen steht bei der Pachtdauer: „Der Pachtvertrag verlängert sich nach Ablauf jährlich“. Es gibt aber auch Klauseln in denen steht, der „Vertrag verlängert sich nach Ablauf auf unbestimmte Zeit“. Wo ist da genau der Unterschied hinsichtlich der Kündigungsfristen?
Antwort:
Die Klausel „Der Pachtvertrag verlängert sich nach Ablauf jährlich" bedeutet, dass sich die Pachtlaufzeit nur um ein Jahr verlängert – wenn im Pachtvertrag kein Vertragsende angegeben ist und keine Partei den Vertrag gekündigt hat. D.h. der Vertrag ist nur für ein Jahr befristet. Hat sich der Vertrag dann verlängert, ist die Kündigung nur zum Ende der jeweiligen Jahresverlängerung möglich.
Unbefristeter Vertrag entsteht
Die Klausel „Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf auf unbestimmte Zeit.“ , bedeutet, dass ein unbefristeter Pachtvertrag entsteht und hier die Kündigungsfrist nach § 594 a BGB greift. In dieser Vorschrift heißt es: “(1) Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs kündigen. Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr. Die Vereinbarung einer kürzeren Frist bedarf der Schriftform.
(2) Für die Fälle, in denen das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist vorzeitig gekündigt werden kann, ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig, sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.“
Bei unbefristeten Pachtverträgen müssen Sie also beachten, dass diese einer fast zweijährigen Kündigungsfrist unterliegen!
Prüfen Sie aber auch, ob es in dem Vertrag zusätzliche Kündigungsklauseln gibt, die von den gesetzlichen Fristen abweichen.
Unser Experte: Dr. Matthias Francois, Rechtsanwalt, Dr. Francois und Kollegen, Bitburg, RLP
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