Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Meinung & Debatte
Newsletter
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Heftarchiv
Sonstiges

Bundestagswahl 2025 Maul- und Klauenseuche Gülle und Wirtschaftsdünger

topplus Leserfrage

Pachtvertrag: Welche Klausel zur Pachtdauer wählen?

Schließen Sie einen Pachtvertrag ab, sollten Sie die einzelnen Klauseln genau prüfen. Unser Experte erklärt zwei Unterschiedliche Klauseln zur Pachtdauer.

Lesezeit: 2 Minuten

Frage:

Ich beschäftige mich gerade mit einem landwirtschaftlichen Pachtvertrag: Es gibt Klauseln in denen steht bei der Pachtdauer: „Der Pachtvertrag verlängert sich nach Ablauf jährlich“. Es gibt aber auch Klauseln in denen steht, der „Vertrag verlängert sich nach Ablauf auf unbestimmte Zeit“. Wo ist da genau der Unterschied hinsichtlich der Kündigungsfristen?

Antwort:

Die Klausel „Der Pachtvertrag verlängert sich nach Ablauf jährlich" bedeutet, dass sich die Pachtlaufzeit nur um ein Jahr verlängert – wenn im Pachtvertrag kein Vertragsende angegeben ist und keine Partei den Vertrag gekündigt hat. D.h. der Vertrag ist nur für ein Jahr befristet. Hat sich der Vertrag dann verlängert, ist die Kündigung nur zum Ende der jeweiligen Jahresverlängerung möglich.

Unbefristeter Vertrag entsteht

Die Klausel „Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf auf unbestimmte Zeit.“ , bedeutet, dass ein unbefristeter Pachtvertrag entsteht und hier die Kündigungsfrist nach § 594 a BGB greift. In dieser Vorschrift heißt es: (1) Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs kündigen. Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr. Die Vereinbarung einer kürzeren Frist bedarf der Schriftform.

(2) Für die Fälle, in denen das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist vorzeitig gekündigt werden kann, ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig, sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.“

Bei unbefristeten Pachtverträgen müssen Sie also beachten, dass diese einer fast zweijährigen Kündigungsfrist unterliegen!

Prüfen Sie aber auch, ob es in dem Vertrag zusätzliche Kündigungsklauseln gibt, die von den gesetzlichen Fristen abweichen.

Unser Experte: Dr. Matthias Francois, Rechtsanwalt, Dr. Francois und Kollegen, Bitburg, RLP

 

Wir beantworten auch Ihre Frage!

Haben auch Sie eine Leserfrage? Wir helfen Ihnen gerne weiter! Schicken Sie uns Ihre Frage an leserfragen@topagrar.com

Ihre Meinung ist gefragt

Was denken Sie über dieses Thema? Was beschäftigt Sie aktuell? Schreiben Sie uns Ihre Meinung, Gedanken, Fragen und Anmerkungen.

Wir behalten uns vor, Beiträge und Einsendungen gekürzt zu veröffentlichen.

Mehr zu dem Thema

top + Wissen, was zählt.

Voller Zugriff auf alle Beiträge, aktuelle Nachrichten, Preis- und Marktdaten - auch in der App.

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

E-Mail-Adresse

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.